Infoleiste
Wahlbekanntmachung
1. Am 26. Mai 2019 fi ndet die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
2. Die Stadt Meckenheim ist in 19 Wahlbezirke eingeteilt (siehe gesonderte Aufstellung). In Meckenheim werden fünf Briefwahlvorstände gebildet, die öffentlich zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses am Wahltag im Verwaltungsgebäude Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, zusammentreten. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 5. Mai 2019 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung soll mitgebracht und abgegeben werden. Außerdem ist der Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen, damit sich die Wählerin/der Wähler auf Verlangen über ihre/seine Person ausweisen kann.
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
5. Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Meckenheim (Wahlamt) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Dienststelle der Stadt Meckenheim abgegeben werden. Nicht zulässig ist die Abgabe in einem Wahllokal.
6. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 107a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches).
Meckenheim, den 15. Mai 2019
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 15. Mai 2019.