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7. Satzung vom 3. April 2019 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim (Hebesatzsatzung ) vom 5. Juni 1997 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 5. April 2017

Aufgrund der § 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV NRW S. 738) i. V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I. S. 965), zuletzt geändert durch Art. 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2794) und des § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl l S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl l S. 2338), sowie § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV.NRW.1981 S. 732) hat der Rat der Stadt Meckenheim in der Sitzung am 3. April 2019 die folgende 7. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim vom 5. Juni 1997 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 5. April 2017 beschlossen:

Artikel I
§ 1 erhält folgende Fassung: Die Hebesätze für die Gemeindesteuern werden ab dem Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 270 v. H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) 551 v. H.

2. Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 500 v. H.

Artikel II
§ 2 erhält folgende Fassung:
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim (Hebesatzsatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GV NRW S. 738) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 27. Mai 2019
Bert Spilles
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 5. Juni 2019.