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8. Änderung der Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Volkshochschule Voreifel vom 11. Dezember 2008 in der Fassung vom 27. Mai 2019

Auf Grund des § 19 Absatz 3 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) in Verbindung mit § 6 der Zweckverbandssatzung hat die Verbandsversammlung des VHS-Zweckverbandes Voreifel in ihrer Sitzung am 14. Mai 2019 die 8. Änderung der Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Volkshochschule des VHS-Zweckverbandes Voreifel vom 11. Dezember 2008 beschlossen.

Artikel 1
Die Veröffentlichung der 8. Änderung der Gebührenordnung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Volkshochschule des VHS-Zweckverbandes Voreifel vom 11. Dezember 2008 in der Fassung vom 27. Mai 2019 wird gemäß § 8 der Zweckverbandssatzung in der Zeit vom 29. Mai 2019 bis 10. Juli 2019 an der Bekanntmachungstafel in der Geschäftsstelle des VHS-Zweckverbandes Voreifel, Schweigelstraße 21, 53359 Rheinbach, und auf der Internetseite des VHSZweckverbandes Voreifel unter der Adresse www.vhs-voreifel.de öffentlich bekannt gemacht.

Für die Dauer der Gültigkeit der 8. Änderung der Gebührenordnung erfolgt ab dem 29. Mai 2019 die ständige Bereitstellung auf der Internetseite des VHS-Zweckverbandes Voreifel.

Artikel 2
Die Änderung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Gebührenordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem VHS-Zweckverband Voreifel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Rheinbach, den 27. Mai 2019
gez. Stefan Raetz
Stefan Raetz
Verbandsvorsteher

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 5. Juni 2019.