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Antrag der RWE Power AG auf „Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Hambach im Zeitraum 2020 – 2030“
Die RWE Power AG (Stüttgenweg 2, 50935 Köln) hat im Zuge der Fortführung der Braunkohlengewinnung im Tagebau Hambach den Antrag auf „Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Hambach im Zeitraum 2020 – 2030“ gemäß § 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt.
Das Abbauvorhaben des Tagebaus Hambach ist 1978 begonnen worden. Landesplanerische Grundlage dafür ist der Braunkohlenplan Hambach Teilplan 12/1. Die Umsetzung der landesplanerischen Vorgaben erfolgte durch die Zulassung des mittlerweile 3. bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanes für den Tagebau Hambach (vom 12. Dezember 2014).
Für die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau muss der Grundwasserspiegel fortlaufend abgesenkt werden. Die Entnahme und Ableitung von Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 19 Abs.2 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde. Das hier beantragte Wasserrechtsverfahren wurde vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet. Daher ist gemäß § 74 „Übergangsvorschrift“ des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Grundlage für dieses Verfahren das UVPG in der Fassung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), in Kraft getreten am 1. Januar 2017, gültig bis 15. Mai 2017.
Das Wasserrechtsverfahren ist nach § 3b UVPG i. d. bis zum 15. Mai 2017 geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Nr. 1b) cc) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) aufgrund von Art, Größe und Leistung des Vorhabens UVP-pflichtig. Der Benutzungstatbestand zur Fortschreibung der bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis mit der beantragten Grundwasserentnahmemenge fällt unter die in Anlage 1 „Liste „UVP-pflichtige Vorhaben““ unter der Vorhabensnummer Nr. 13.3.1 „Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 10 Mio. m³ oder mehr“ aufgeführten Vorhaben.
Weitergehend ist für die geplante Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Hebung und Ableitung von Grundwasser (Sümpfung) des Tagebaus Hambach eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung entsprechend §§ 44 und 45 BNatSchG durchzuführen.
Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 9 UVPG in der bis zum 15. Mai 2017 gültigen Fassung in Verbindung mit § 73 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) bekannt gemacht.
Der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis mit den zugehörigen Unterlagen liegt für einen Monat in der Zeit vom 24. Juni 2019 bis einschließlich 23. Juli 2019 während der Dienststunden montags von 8 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr, dienstags von 8 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14 Uhr bis 15.30 Uhr, mittwochs von 8 Uhr bis 12.30 Uhr, donnerstags von 8 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14 Uhr bis 15.30 Uhr, freitags von 8 Uhr bis 12.30 Uhr in der Stadtverwaltung der Stadt Meckenheim (Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, Raum 2.53) zur Einsichtnahme aus.
Der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, liegen Antragsunterlagen sowie umweltrelevante entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben vor, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ausgelegt werden.
Dabei handelt es sich insbesondere um folgende umweltrelevante Unterlagen:
• Wasserrechtlicher Fachbeitrag, zur Beurteilung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach der EUWasserrahmenrichtlinie
• Umweltverträglichkeitsuntersuchung, zur Bewertung der Umweltauswirkungen
• Untersuchung der FFH-Verträglichkeit (nach EUFFH-Richtlinie)
• Artenschutzrechtliche Untersuchung (nach BNatSchG)
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, bis einschließlich zum 6. August 2019 bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25 in 44135 Dortmund oder bei der Auslegungsstelle der Stadt Meckenheim (Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, Raum 2.53) schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen vorbringen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf das Verwaltungsverfahren.
Etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können ebenfalls bei den vorgenannten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorgebracht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen der Einwender werden deren Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung.
https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/d/datenschutz/datenschutzrecht_hinweise/index.php
und unter
https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/w/wasserwirtschaft_braunkohlegewinnung/hinweise_datenschutz.pdf
Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Auch die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann in diesem Fall durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem später folgenden Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Diese Bekanntmachung sowie der Antrag mit den zugehörigen Unterlagen können auch im Internet unter http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/bekanntmachungen/index.php eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag mit den zugehörigen Unterlagen entsprechend der öffentlichen Auslegung erst ab dem 24. Juni 2019 auf der zuvor angegeben Internetseite eingesehen werden kann. Weiterhin ist zu beachten, dass gemäß § 27a Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen bei der Stadt Meckenheim maßgeblich ist.
Dortmund, 3. Juni 2019
Im Auftrag
gez. Günther
Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW/ Geschäftszeichen 61.h 2-7- 2015-1
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 12. Juni 2019.