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4. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme der offenen Ganztagsschule im Primarbereich - 1. Elternbeitragsänderungssatzung vom 1. August 2010 in der Fassung vom 10. Juli 2019

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), des § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG NRW), des § 90 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), der §§ 5 und 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) sowie des § 9 Abs. 3 S. 4 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) – jeweils in der derzeit gültigen Fassung - hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 10. Juli 2019 folgende 4. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I
Die Satzung der Stadt Meckenheim über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege, in Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme der offenen Ganztagsschule im Primarbereich vom 1. August 2010 in der Fassung vom 1. August 2016 wird wie folgt geändert:

1: Die Elternbeitragstabelle als Anlage zu § 5 erhält folgende Fassung:
Anlage zu § 5 der Satzung ab dem 1. August 2019

Grafik zeigt die Elternbeitragstabelle ab 1. August 2019.

2: § 11 wird wie folgt geändert:
„Diese Satzung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 4. Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletze Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 16. Juli 2019
Bert Spilles
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 24. Juli 2019.