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Geldbußen aus dem EU-Ausland - Ab 1. Oktober 2010 auch in der Heimat vollstreckbar
Pressemitteilung von Dienstag, 27. Juli 2010 Rhein-Sieg-Kreis
Urlaubserinnerungen sind meistens schön, aber manche würde man am liebsten nicht mitbringen: zum Beispiel, wenn man im Ausland auf Grund überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wurde.
„Das kann nicht nur an Ort und Stelle die Urlaubskasse belasten, sondern auch noch im Nachhinein in der Heimat teuer werden“, macht Dieter Siegberg, Leiter des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Sieg-Kreises, aufmerksam.
Ab 1. Oktober 2010 können Geldbußen aus dem europäischem Ausland, die 70 Euro und mehr betragen, auch hier vollstreckt werden. Dies gilt auch dann, wenn das Verkehrsvergehen zwar vor diesem Zeitpunkt erfolgte, der Bescheid an den Fahrzeughalter aber erst nach dem 30. September 2010 ergeht.
Zuständig für die Bearbeitung der Verfahren sowie die Vollstreckung ist das Bundesamt für Justiz in Bonn.
Dass im Ausland mit Verkehrssündern zum Teil nicht zimperlich umgegangen wird, zeigt ein Vergleich der zu verhängenden Geldbußen. Wird in Deutschland zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 Stundenkilometer noch mit einem Verwarnungsgeld bis maximal 35 Euro geahndet, werden hierfür zum Beispiel in Frankreich oder den Niederlanden bereits mindestens 90 Euro beziehungsweise 100 Euro fällig.
„Nicht nur deshalb, sondern insbesondere auch um sich selbst und Andere nicht in Gefahr zu bringen, sollte man unbedingt die Geschwindigkeitsbeschränkungen beachten und sich lieber etwas mehr Zeit nehmen“ appelliert Siegberg an die Verkehrsteilnehmer. „Dann wird auch der Urlaub entspannter.“
Sollte es dennoch einmal blitzen und Post aus dem Ausland kommen, muss dieser Bußgeldbescheid in einer Sprache abgefasst sein, die der Fahrzeughalter versteht. Ist dies der Fall und der Fahrzeughalter erhebt keinen Einspruch gegen diesen Bescheid, empfiehlt es sich, den geforderten Betrag zu zahlen. „Denn ansonsten“, warnt Amtsleiter Siegberg, „kann es nicht nur noch teurer werden, sondern es könnte auch zum Besuch des Gerichtsvollziehers kommen.“