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Betreiben von offenen Kaminen
Ausschließlich Holz in luftgetrocknetem Zustand verbrennen
Knisterndes Kaminfeuer schafft während der Winterzeit eine behagliche Atmosphäre in den Wohnstuben. Das Betreiben einer solchen Feuerstelle kann aber auch manches Ärgernis aufflammen lassen, beispielsweise dann, wenn offene Kamine zu Beschwerden über Rauch- und Geruchsbelästigungen führen. Zudem ist ein energiesparendes Heizen wegen ihrer vergleichsweise geringen Wirkung nicht möglich. Der Betrieb offener Kamine ist daher nicht ständig, sondern nur gelegentlich zugelassen. Ein offener Kamin ist also keine Dauerheizung.
Weiterhin darf der offene Kamin nicht zur Abfallbeseitigung genutzt werden. Auch das Mitverbrennen von Abfällen ist selbstverständlich unzulässig. Zulässiges Brennmaterial besteht ausschließlich aus naturbelassenem, stückigem und lufttrockenem Holz. Dazu gehören auch naturbelassenes Holz in Form von Holzbriketts, vergleichbare Holzpellets oder andere Presslinge aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.
Ein hoher Feuchtgehalt in Holzbrennstoffen wirkt sich ungünstig auf den Verbrennungsvorgang aus. Mit steigender Feuchte vermindert sich die Verbrennungseffizienz. Es entstehen unvollständig verbrannte Zwischenprodukte. Deshalb soll Holz in handbeschickten Feuerungsanlagen nur in lufttrockenem Zustand verbrannt werden. Dem lufttrockenen Zustand entspricht ein Feuchtgehalt von etwa 30 v. H. des Darrgewichtes. Um diesen Feuchtegehalt zu erreichen, kann je nach Holzart und Lagerungsbedingungen bei Lufttrocknung eine Lagerzeit von bis zu zweieinhalb Jahren erforderlich sein.