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Merler Saal
Der Merler Saal befindet sich im Gebäude der Kath. Kirchengemeinde St. Michael in Merl.
Der Veranstaltungsraum steht für kulturelle, sportliche, schulische, politische und gesellschaftliche Veranstaltungen, für Tagungen und Ausstellungen für bis zu 199 Personen zur Verfügung.
Zu der 220 m² Grundfläche gehört eine voll eingerichtete nutzbare Küche sowie sanitäre Anlagen. Mietpreis und Kaution siehe Benutzungsordnung
Ansprechpartner für die Vermietung:
Désirée Stiebitz
Tel. (02225) 917214; Fax: (02225) 91766203
E-Mail: desiree.stiebitz@meckenheim.de
BENUTZUNGS– UND GEBÜHRENORDNUNG
für den Veranstaltungsraum
im Gebäude der Kath. Kirchengemeinde St. Michael,
Zypressenweg 4, 53340 Meckenheim-Merl
vom 11.03.2009
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 18.03.2009 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für den angemieteten Veranstaltungsraum im Gebäude der Kath. Kirchengemeinde St. Michael, Meckenheim-Merl beschlossen:
§ 1
Zulassung von Veranstaltungen
Der durch die Stadt Meckenheim angemietete Veranstaltungsraum im Gebäude der Kath. Kirchengemeinde St. Michael, Merl, soll für kulturelle, sportliche, schulische, politische und gesellschaftliche Veranstaltungen, für Tagungen und Ausstellungen zur Verfügung stehen.
Die Entscheidung über die Zulassung einer Veranstaltung trifft der Bürgermeister.
§ 2
Vermietung
Die Gebrauchsüberlassung der Räume, der technischen und sonstigen Einrichtungen geschieht durch die Stadt Meckenheim aufgrund schriftlich abzuschließender privatrechtlicher Verträge nach den Bedingungen dieser Benutzungs- und Gebührenordnung.
§ 3
Gebührentarif
Für die Benutzung der Räume, der technischen und sonstigen Einrichtungen werden privatrechtliche Entgelte nach dem dieser Benutzungsordnung als Anlage beigefügten Mietpreistarif in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
Soweit Einrichtungen oder besondere Leistungen in Anspruch genommen werden, die nicht im Mietpreistarif aufgeführt sind, werden die dafür zu zahlenden Entgelte gesondert vereinbart.
§ 4
Zahlung der Mietpreise
Die voraussichtlich zu zahlenden Mieten für die Benutzung der Räume, der technischen und sonstigen Einrichtungen sind grundsätzlich vor der Veranstaltung vom Nutzer zu entrichten. Die endgültige Abrechnung über alle Kosten wird dem Nutzer nach der Veranstaltung zugeleitet.
Der errechnete Restbetrag ist innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsdatum an die Stadtkasse Meckenheim zu zahlen.
Neben dem Mietpreis ist eine Kaution in Höhe von 200,00 Euro an die Stadt Meckenheim zu zahlen. Diese wird bei Nichtinanspruchnahme nach der Veranstaltung zurück erstattet.
§ 5
Programmgestaltung
Die Stadt Meckenheim kann grundsätzlich vor Abschluss des Mietvertrages vom Veranstalter die Vorlage des Veranstaltungsprogramms verlangen.
§ 6
Anmeldung von Veranstaltungen
Veranstaltungen sollen in der Regel spätestens einen Monat vorher bei der Stadt schriftlich angemeldet und gleichzeitig alle für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Genehmigungen vorgelegt werden.
Die Bestellung von Feuerwehr und Sanitätsdienst obliegt dem Veranstalter. Soweit dies auf Veranlassung der Stadt Meckenheim geschieht, hat der Veranstalter die für die Inanspruchnahme vorgesehene Gebühr und sonstige Kosten zu tragen.
§ 7
Übergabe und Übernahme der Räume
Der Veranstalter muss die gemieteten Räume und Einrichtungen vor Beginn der Veranstaltung und nach Ende gemeinsam mit dem zuständigen Hausmeister besichtigen. Soweit hierbei keine Beanstandungen durch den Veranstalter erhoben werden, gelten die Mieträume als in ordnungsgemäßem Zustand übernommen.
§ 8
Hausordnung
Die Nutzung der Räume im Gebäude der Kath. Kirchengemeinde St. Michael, Merl, wird solange in Schlüsselgewalt übergeben, bis ein dafür zuständiger Hausmeister zur Verfügung steht.
Der Veranstalter ist verpflichtet,
1. nach Benutzung der Küche diese gründlich, unter Beachtung der Hygienevorschriften, zu reinigen sowie das verwendete Geschirr zu spülen und wieder in die Schränke zu räumen,
2. in allen genutzten Räumen die Fußböden feucht zu reinigen,
3. alle genutzten Tische / Stühle zu reinigen,
4. die genutzten Toiletten- und Außenanlagen gründlich zu reinigen.
Werden von der Stadt Meckenheim Dienstkräfte eingesetzt, üben diese gegenüber dem Veranstalter das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten.
§ 9
Ablauf der Veranstaltungen
Der Veranstalter trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf seiner Veranstaltung allein. Er hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
§ 10
Dekoration und Werbung
In den gemieteten Räumen dürfen Gegenstände nur an den von der Stadt ausdrücklich vorgesehenen und bezeichneten Stellen oder sonst nur mit besonderer Zustimmung und nach Anweisung der Stadt angebracht oder aufgestellt werden. Jede Art von Werbung bedarf in allen Fällen der besonderen Erlaubnis der Stadt.
§ 11
Eintrittskarten
Die Beschaffung der Eintrittskarten für seine Veranstaltung obliegt dem Veranstalter. Er hat dafür zu sorgen, dass die auf den Eintrittskarten gedruckten Einlassbedingungen eindeutig sind und mit den öffentlichen Ankündigungen (Plakataushang, Werbezettel, Anzeigen in den Tageszeitungen) übereinstimmen.
§ 12
Bewirtschaftung
Die Bewirtschaftung der Veranstaltungen obliegt dem jeweiligen Veranstalter. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass beim Verabreichen von Speisen und Getränken ausschließlich wiederverwendbares Geschirr und Besteck genutzt wird.
Die Verwendung von Einweggeschirr und Einwegbesteck ist nicht gestattet!
§ 13
Kleiderablage
Es besteht grundsätzlich Garderobenpflicht. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, dass Stühle, Tische und Wände in den Räumen nicht als Kleiderablage benutzt werden. Vom Veranstalter soll eine Aufsicht für die Garderobe gestellt werden.
§ 14
Haftung
Für Schäden, die durch den Veranstalter, dessen Beauftragte oder Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung an den gemieteten Räumen, Nebenräumen, Einrichtungen und Geräten verursacht werden, haftet der Veranstalter. Er hat jeden entstandenen Schaden unverzüglich der Stadt Meckenheim mitzuteilen. Das Vorstehende gilt für alle Beschädigungen, die von der Übernahme an bis zur Übergabe an die Stadt entstehen.
Die Stadt Meckenheim haftet nicht bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, bei Betriebsstörungen oder sonstigen, die Veranstaltung verhindernden oder beeinträchtigenden Ereignissen.
Der Veranstalter hat die Stadt Meckenheim von Ansprüchen jeder Art, die von dritter Seite gegen sie aus Anlass der Veranstaltung erhoben werden, freizustellen.
§ 15
Rücktritt vom Vertrag
Führt der Veranstalter aus einem von der Stadt Meckenheim nicht zu vertretenden Grunde die Veranstaltung nicht durch oder tritt er aus einem solchen Grunde erst innerhalb einer Frist von 14 Tagen vor Veranstaltungstermin vom Mietvertrag zu¬rück, so ist er grundsätzlich verpflichtet, die Hälfte des Mietpreises zu zahlen, sofern keine Ersatzveranstaltung möglich ist.
Unbeschadet hiervon bleibt das Recht der Stadt, Ersatz für den durch den Rücktritt bedingten Schaden zu verlangen.
§ 16
Inkrafttreten
Vorstehende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Benutzung des Veranstaltungsraumes im Gebäude der Kath. Kirchengemeinde St. Michael, Merl, treten am 1.04.2009 in Kraft.
MIETPREISTARIF
ab 1.04.2009
für die Benutzung des Veranstaltungsraumes
im Gebäude der Kath. Kirchengemeinde St. Michael
in Meckenheim-Merl
I. Normaltarif für Allgemeine Veranstaltungen
Veranstaltungsraum 480,00 €
II. Sondertarif für kulturelle, schulische, sportliche, politische und gesellschaftliche Veranstaltungen, Tagungen oder nicht gewerbliche Ausstellungen
Veranstaltungsraum 240,00 €
III. In dem Veranstaltungsraum sind über den Tag der Veranstaltung hinaus je ein Auf- und Abbautag in den nicht aufgeheizten Räumen gebührenfrei. Weitere Auf- und Abbautage werden mit der Hälfte des jeweiligen Mietpreistarifs berechnet.
IV. Werden die Räume länger genutzt als ursprünglich beantragt, wird der für den tatsächlich genutzten Zeitraum anzuwendende Tarif nacherhoben.
Zuschläge für die Inanspruchnahme eines Hausmeisters
1. Hausmeister außerhalb der Durchschnittlicher Stundensatz nach regelmäßigen Arbeitszeit TVöD
(Mo.-Fr. 07.30-17.00 Uhr) und außerhalb der vereinbarten Veranstaltungszeit
2. Sonstige Arbeitskräfte für Auf- und Abbau oder Bedienung der technischen Einrichtungen
- während der regelmäßigen Durchschnittlicher Stundensatz nach Arbeitszeit TVöD
(Mo.-Do. 07.30-17.00 Uhr, Fr. 07.30-12.30 Uhr)
- außerhalb der regelmäßigen s.o. zzgl. evtl. Zuschläge f. Sonn- Arbeitszeit und Feiertags- sowie Nachtarbeit
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Benutzungs- und Gebührenordnung für den Veranstaltungsraum im Gebäude der Kath. Kirchengemeinde St. Michael, Zypressenweg 4, 53340 Meckenheim-Merl der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles