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Untersuchungsberechtigungsschein

Wer als Jugendliche oder Jugendlicher in einen neuen Job startet, muss der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung vorlegen, den sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein. Seit dem 1. Oktober 2023 geht das in Nordrhein-Westfalen ganz einfach digital.

Direkt zur online-Beantragung: www.untersuchungsberechtigungsschein.de

Der Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) wird digital.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht verschiedene ärztliche Untersuchungen für Jugendliche beim Eintritt in das Berufsleben vor. Diese sollen verhindern, dass Jugendliche mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit oder ihre Entwicklung gefährden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen Jugendliche daher erst beschäftigen bzw. ausbilden, wenn ihnen zuvor eine ausgefüllte ärztliche Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung des Jugendlichen vorliegt.

Ab Oktober 2023 ist der UBS digital: Die Einführung des neuen digitalisierten Verfahrens führt zu einer erheblichen Entlastung von Jugendlichen, Eltern und anderen Personensorgeberechtigten,  Verwaltung und Ärzteschaft in Nordrhein-Westfalen.

Wie erhalte ich den UBS?

Jugendliche können den UBS ganz einfach und schnell alleine oder gemeinsam mit ihren Eltern oder anderen Personensorgeberechtigten ausfüllen.

Anleitungen und Erklärvideos dazu finden Sie unter www.untersuchungsberechtigungsschein.de.                                

Sollte es trotzdem noch individuelle Fragen zum Ablauf oder Schwierigkeiten bei der Beantragung geben, unterstützt und berät die zuständige Behörde am Wohnort der Jugendlichen.

Wenn die online Beantragung abgeschlossen ist, erhalten die Jugendlichen ihren UBS und eine individuelle UBS-ID direkt aufs Smartphone. Diese müssen dann nur noch beim Termin der Ärztin oder dem Arzt vorgelegt werden.

Wer kann die Untersuchung durchführen?

Die Ärztin oder der Arzt für die Untersuchung kann frei gewählt werden.Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein. Vor dem Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres muss eine Nachuntersuchung durchgeführt werden, sofern die/der Jugendliche dann noch nicht volljährig ist. 

Entstehen mir Kosten?

Die Kosten der Untersuchung werden durch das Land Nordrhein-Westfalen getragen.

Informationen zu dem Verfahren, zur Durchführung und Abrechnung von Untersuchungen, sowohl von vertragsärztlichen als auch privatärztlichen Leistungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz können auf der entsprechenden Seite der zwei Kassenärztlichen Vereinigungen NRW abgerufen werden:  

Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL): Jugendarbeitsschutzgesetz - Untersuchungen

Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO): Jugendarbeitsschutzuntersuchung

Muss ich Fristen beachten?

Die Erstuntersuchung muss innerhalb der letzten 14 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgt sein. Vor dem Ablauf des 1. Beschäftigungsjahres muss eine Nachuntersuchung durchgeführt werden, sofern die/der Jugendliche dann noch nicht volljährig ist. 

Welche Dienststelle ist zuständig?

Lebenslagen, zu denen diese Dienstleistung gehört

Ansprechpartner:

Standorte, an denen diese Dienstleistung angeboten wird

Rathaus
Siebengebirgsring 4
53340 Meckenheim