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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Meckenheim über die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied der Stadt Meckenheim
Gemäß § 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW.1998 S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) habe ich Herrn
Tobias Mobers
mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 als Nachfolger für Herrn Tobias Hasenberg von Bündnis 90/Die Grünen festgestellt. Herr Hasenberg hat das Ratsmandat zum 30. September 2019 niedergelegt. Die Reserveliste von Bündnis 90/Die Grünen sieht keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass der in der Reserveliste von Bündnis 90/Die Grünen unter Platz 7 aufgeführte Tobias Mobers nachgerückt ist.
Gegen diese Feststellung können gemäß § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 KWahlG jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Meckenheim als Wahlleiter in 53340 Meckenheim, Siebengebirgsring 4, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Meckenheim, den 2. Oktober 2019
Bert Spilles
Wahlleiter
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 9. Oktober 2019.