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4. Satzung vom 12. Dezember 2019 zur Änderung der Hundesteuersatzung vom 10. Dezember 2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2013
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) und der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV. NRW. 610), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 11. Dezember 2019 folgende 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a) nur ein Hund gehalten wird 90,00 €
b) zwei Hunde gehalten werden, für den zweiten Hund 120,00 €
c) drei oder mehr Hunde gehalten werden, ab dem dritten Hund je 150,00 €
d) gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 696,00 €
Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Hunde unberücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl berücksichtigt.
Artikel II
§ 10 erhält folgende Fassung:
Die 4. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs. 1 der Hundesteuersatzung vom 10. Dezember 2008 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 11. Dezember 2013 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 4. Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 12. Dezember 2019
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 18. Dezember 2019.