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Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der Stadt Meckenheim vom 17. Dezember 1981 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2019

Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV. NRW 2023), § 7 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), und
- der §§ 50 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2009, S. 2585), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2018, S. 2254), in der jeweils gültigen Fassung, und
- der §§ 38 ff. LWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. 2019, S. 341), in der jeweils gültigen Fassung,
hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 11. Dezember 2019 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:

§ 1
Allgemeines
Die Stadt betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke ihres Gebietes mit Trink- und Betriebswasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Stadt. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt ihrer Schaffung, Erneuerung, Erweiterung und Stilllegung.

§ 2
Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
(2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Versorgungsleitungen sind solche Leitungen, die von den dem Wassertransport dienenden Hauptleitungen abzweigen und von denen dann Hausanschlussleitungen i.S.d. § 13 dieser Satzung abgehen. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(3) Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Stadt erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.
(4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
(5) Die Stadt kann das Anschluss- und Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschließen oder einschränken. Dies gilt insbesondere für die Vorhaltung von Löschwasser über das öffentliche Wasserversorgungsnetz, wenn durch die Bereitstellung von Löschwasser die Wasserqualität im öffentlichen Wasserversorgungsnetz beeinträchtigt werden kann.

§ 4
Anschlusszwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße (Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung angrenzen oder ein unmittelbarer Zugang zu einer solchen Straße über einen Privatweg besteht und zugunsten eines solchen Grundstücks ein Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen wurde. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
(2) Grundstücke, in denen Wasserversorgungsleitungen verlegt sind und werden, die nicht die Voraussetzungen von § 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim erfüllen, unterliegen nicht dem Anschlusszwang.

§ 5
Befreiung vom Anschlusszwang
Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann, sofern eine den bestehenden Vorschriften entsprechende Wasserversorgung vorhanden ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen. Die Befreiung kann unter Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfG NRW ergehen; insbesondere ist die Stadt berechtigt, die Gewährung der Befreiung mit einem Widerrufsvorbehalt zu verbinden.

§ 6
Benutzungszwang
Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke.

§ 7
Befreiung vom Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Stadt räumt dem Grundstückseigentümer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbereich zu beschränken.
(3) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen. Die Befreiung kann unter Nebenbestimmungen i.S.d. § 36 VwVfG NRW ergehen; insbesondere ist die Stadt berechtigt, die Gewährung der Befreiung mit einem Widerrufsvorbehalt zu verbinden.
(4) Der Grundstückseigentümer hat der Stadt vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigengewinnungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

§ 8
Art der Versorgung
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) entsprechen. Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Grundstückseigentümers möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Grundstückseigentümer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 9
Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser jederzeit bis zum Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht:
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit und solange die Stadt an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Stadt hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Die Stadt hat die Grundstückseigentümer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Stadt dies nicht zu vertreten hat, oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 10
Haftung bei Versorgungsstörungen
(1) Für Schäden, die ein Grundstückseigentümer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erleidet, haftet die Stadt aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle
1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Grundstückseigentümers, es sei denn, dass der Schaden von der Stadt oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Stadt oder eines vertretungsberechtigten Organs verursacht worden ist.
§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern anzuwenden, die gegen ein von der Stadt beauftragtes anderes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Stadt ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.
(3) Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Stadt dem Dritten gegenüber in demselben Umfange wie dem Grundstückseigentümer aus dem Benutzungsverhältnis.
(4) Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 2 vorgesehen sind. Die Stadt hat den Grundstückseigentümer hierauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen.
(5) Der Grundstückseigentümer hat den Schaden unverzüglich der Stadt oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Grundstückseigentümer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 11
Verjährung
Die Verjährung der in § 10 bezeichneten Ansprüche richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.

§ 12
Grundstücksbenutzung
(1) Die Grundstückseigentümer haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind oder die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.
(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstückes, so hat der Grundstückseigentümer die Kosten der Verlegung zu tragen. Für diesen Kostenerstattungsanspruch gelten die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim für die Veränderung der Grundstücksanschlüsse analog.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Stadt noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 13
Hausanschluss
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Hausversorgungsanlage des Grundstückseigentümers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.
(2) Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Grundstückseigentümer unter Benutzung eines bei der Stadt erhältlichen Vordruckes für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:
1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers (Wasserverbrauchsanlage),
2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll,
3  eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,
4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,
5. eine Erklärung des Grundstückseigentümers, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum und der Straßenoberfläche nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung zu übernehmen und der Stadt den entsprechenden Betrag zu erstatten,
6. im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.
(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt. Für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung eines Hausanschlusses steht der Stadt der Kostenersatzanspruch nach Maßgabe des § 10 KAG NRW i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim zu.
(4) Hausanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen der Stadt und stehen vorbehaltlich abweichender Regelung in deren Eigentum. Sie werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Soweit die Stadt die Erstellung des Hausanschlusses nicht selbst, sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wünsche des Grundstückseigentümers bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(5) Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

§ 14
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
(1) Die Stadt kann verlangen, dass der Grundstückseigentümer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählschrank anbringt, wenn
1. das Grundstück unbebaut ist oder
2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind (dies liegt im Regelfall dann vor, wenn die Länge der Anschlussleitung mehr als 25 Meter beträgt) oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können, oder
3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist.
(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

§ 15
Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss (Hauptabsperrung), mit Ausnahme der Messeinrichtung der Stadt, ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Stadt oder ein in ein Installateurverzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor der Messeinrichtung befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Stadt zu veranlassen.
(4) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung dieser Vorgabe wird indiziert, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Ferner wird die Indizwirkung auch dadurch begründet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchenzertifizierer trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die in einem anderen EU-Vertragsstaat rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, werden als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau dauerhaft erreicht wird.

§ 16
Inbetriebsetzung der Anlage des Grundstückseigentümers
(1) Die Stadt oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Grundstückseigentümers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Stadt über das Installationsunternehmen zu beantragen.

§ 17
Überprüfung der Anlage des Grundstückes
(1) Die Stadt ist berechtigt, die Anlage des Grundstückseigentümers vor und nach ihrer Inbetriebnahme zu überprüfen. Sie hat den Grundstückseigentümer auf anerkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Stadt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 18
Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen des Grundstückseigentümers; Mitteilungspflichten
(1) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterung und Änderung der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind der Stadt mitzuteilen, soweit sich dadurch Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leitung wesentlich erhöht.

§ 19
Zutrittsrecht
Der Grundstückseigentümer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadt den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 14 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.

§ 20
Technische Anschlussbedingungen
Die Stadt ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzustellen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Stadt abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

§ 21
Messung
(1) Die Stadt stellt die vom Grundstückseigentümer verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. Die Messeinrichtung gehört zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Stadt und steht in ihrem Eigentum.
(2) Die Stadt hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtung. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Stadt. Sie hat den Grundstückseigentümer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundstückseigentümers die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.
(3) Der Grundstückseigentümer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

§ 22
Nachprüfung von Messeinrichtungen
(1) Der Grundstückseigentümer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Grundstückseigentümer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Stadt, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Grundstückseigentümer.

§ 23
Ablesung
(1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückeigentümer selbst abgelesen. Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
(2) Solange der Beauftragte der Stadt die Räume des Grundstückseigentümers nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf die Stadt den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.

§ 24
Verwendung des Wassers
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Grundstückseigentümers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadt zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Stadt kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Stadt vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken (nicht Bauwasser) entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Stadt mit Wasserzählern zu benutzen.
(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Stadt zu treffen.

§ 25
Heranziehungsbescheide
Für die Erhebung von Wasseranschlussbeiträgen nach § 8 KAG NRW und Wassergebühren als Benutzungsgebühren nach § 6 KAG NRW erlässt die Stadt eine gesonderte Beitrags- und Gebührensatzung zu dieser Wasserversorgungssatzung.

§ 26
Laufzeit des Versorgungsverhältnisses
(1) Mit dem Beginn der Wasserlieferung beginnt das Versorgungsverhältnis. Dieses Versorgungsverhältnis wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen.
(2) Will ein Grundstückseigentümer, der zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat er dies mindestens zwei Wochen vor der Einstellung der Stadt schriftlich mitzuteilen.
(3) Will ein zum Anschluss oder zur Benutzung Verpflichteter den Wasserbezug einstellen, so hat er bei der Stadt Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu beantragen.
(4) Jeder Wechsel des Grundstückseigentümers ist der Stadt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5) Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 2 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet der Grundstückseigentümer der Stadt für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen.
(6) Der Grundstückseigentümer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.

§ 27
Einstellung der Versorgung
(1) Die Stadt ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern, oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabeschuld, ist die Stadt berechtigt, die Versorgung unter Aufrechterhaltung einer Notversorgung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Grundstückseigentümer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Grundstückseigentümer seinen Verpflichtungen nachkommt.
(3) Die Stadt hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Grundstückseigentümer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.

§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§§ 4, 6, 7 Abs. 4, 13 Abs. 5, 15 Abs. 2 und 4, 18 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 2) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 550 € gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

§ 29
Aushändigung der Satzung
Die Stadt händigt jedem Grundstückseigentümer, mit dem erstmals ein Versorgungsverhältnis begründet wird, ein Exemplar dieser Satzung und der dazu erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung unentgeltlich aus. Den bereits versorgten Grundstückseigentümern werden diese Satzungen auf Verlangen ausgehändigt.

§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die 1. Änderungsatzung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim vom 2. April 2014 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 2. Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Meckenheim, den 12. Dezember 2019
Bert Spilles
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 23. Dezember 2019.