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Betriebssatzung für die Stadtwerke der Stadt Meckenheim vom 29. Februar 2012 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2019
Aufgrund der §§ 7 und 114 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), § 7 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), § 114 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380) in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – EigVO NRW– vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. GV. NRW. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV.NRW. S. 559) hat der Rat der Stadt Meckenheim am 11. Dezember 2019 folgende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung beschlossen:
Artikel I
1.
§ 1 Abs. 1 ändert sich wie folgt:
Die Wasserversorgungsanlage, die Blockheizkraftwerke und das Straßenbeleuchtungsnetz der Stadt Meckenheim werden als einheitlicher Eigenbetrieb auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Betriebssatzung geführt.
2.
§ 3 ändert sich wie folgt:
Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt 608.437,34 €.
3.
§ 4 Abs. 1 wird gestrichen und lautet neu:
Die Betriebsleitung besteht aus zwei Mitgliedern. Ist eines dieser Mitglieder Beigeordnete oder Beigeordneter der Stadt Meckenheim, übernimmt es die Funktion der Ersten Betriebsleiterin oder des Ersten Betriebsleiters. Sind beide Mitglieder der Betriebsleitung Beigeordnete, entscheidet der Rat, welchem die Funktion der Ersten Betriebsleiterin bzw. des Ersten Betriebsleiters zugeordnet wird. Gleiches gilt, wenn kein Mitglied der Betriebsleitung zugleich Beigeordnete oder Beigeordneter ist. Die Stimme der Ersten Betriebsleiterin bzw. des Ersten Betriebsleiters gibt den Ausschlag bei Stimmengleichheit.
§ 4 Abs. 2 ändert sich wie folgt:
Satz 2 wird gestrichen.
Als neuer Satz wird eingefügt:
Darüber hinaus obliegt der Betriebsleitung die Durchführung folgender Aufgaben:
- die Erhebung einmaliger Anschlussbeiträge, der laufenden Benutzungsgebühren und des Kostenersatzes für Anschlüsse nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen einschließlich der Durch-führung des Widerspruchsverfahrens sowie sonstiger abgabenrechtlicher Verfahren, insbesondere Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen.
4.
§ 5 ändert sich wie folgt:
Der Betriebsausschuss besteht aus 13 Ausschussmitgliedern. Zu Mitgliedern des Ausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger bestellt werden. Die Bestellung dieser Mitglieder richtet sich nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Hauptsatzung der Stadt Meckenheim. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder nicht erreichen. Für die Ausschussmitglieder sind Stellvertreter zu wählen. Für die Wahl der den Betriebsausschuss angehörenden Beschäftigten des Eigenbetriebes gelten die Bestimmungen des § 114 Abs. 3 GO NRW i.V.m. der „Verordnung über das Wahlverfahren zur Benennung der Beschäftigten des Eigenbetriebes für die Wahl in den Betriebsausschuss“ (Eig-WO).
5.
§ 17 ändert sich wie folgt:
Diese Betriebssatzung tritt anstelle der bisherigen Betriebssatzung für das Wasserwerk der Stadt Meckenheim vom 29. Februar 2012.
6.
Als neuer § 18 Bekanntmachungen wird eingefügt:
Für die Bekanntmachungen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Meckenheim.
7.
§ 19 (ehemals § 18)
Der ehemalige § 18 wird nun als § 19 geführt.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 1. Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 12. Dezember 2019
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 23. Dezember 2019.