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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Meckenheim über die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied der Stadt Meckenheim
Gemäß § 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW.1998 S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch das Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) habe ich Frau
Anne Viehmann
Marienburger Straße 84
53340 Meckenheim
mit Wirkung vom 1. Januar 2020 als Nachfolgerin für Herrn Raimund Schink von der CDU Meckenheim festgestellt.
Herr Schink hat das Ratsmandat zum 31. Dezember 2019 niedergelegt. Die Reserveliste der CDU Meckenheim sieht keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass die in der Reserveliste der CDU Meckenheim unter Platz 20 aufgeführte Anne Viehmann nachgerückt ist.
Gegen diese Feststellung können gemäß § 45 Abs. 6 S. 8 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 KWahlG jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Meckenheim als Wahlleiter in 53340 Meckenheim, Siebengebirgsring 4, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Meckenheim, den 23. Dezember 2019
Bert Spilles
Wahlleiter
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 8. Januar 2020.