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Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 30. Januar 2020 folgenden Beschluss gefasst:

1.       Die zum Vorentwurf der 51. Flächennutzungsplanänderung im Rahmen des Verfahrens zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) am 11. Oktober 2018 vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden geprüft. Der als Anlage beigefügte Vermerk über die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Bauleitplanung mit den Bürgern/Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird zur Kenntnis genommen.

2.       Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 8. Oktober 2018 vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden geprüft. Den in der beigefügten Abwägungstabelle formulierten Beschlussempfehlungen der Verwaltung als Ergebnis der Abwägung wird zugestimmt.

3.       Der nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB erarbeitete Entwurf zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim wird in der vorliegenden Fassung beschlossen und die vorliegende Begründung mit Umweltbericht, die Artenschutzprüfung I und II, das Schallgutachten, das Verkehrsgutachten, die Gutachterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation inkl. abfalltechnischer Deklaration sowie die bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen werden gebilligt.

4.       Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 4a Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

In Ausführung dieses Beschlusses wird der vorgenannte Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim nebst Begründung mit Umweltbericht, die Artenschutzprüfung I und II, der Landschaftspflegerische Fachbeitrag, das Schallgutachten, das Verkehrsgutachten, die Gutachterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation inkl. abfalltechnischer Deklaration sowie die bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats in der Zeit vom

5. März 2020 bis 6. April 2020 einschließlich

im Rathaus der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Raum 2.53 (Offenlage/Bauberatung) öffentlich ausgelegt.

Jeder kann die Unterlagen während der Dienststunden einsehen:

montags                 von              08.00 Uhr – 12.30 Uhr
                             und von         14.00 Uhr – 18.00 Uhr

dienstags und
donnerstags            von              08.00 Uhr – 12.30 Uhr
                              und von        14.00 Uhr – 15.30 Uhr

mittwochs und
freitags                    von              08.00 Uhr – 12.30 Uhr.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen insbesondere schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder elektronisch per E-Mail an die Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Raum-Nummern 2.41 - 2.44 (2. Obergeschoss) vorgebracht werden.

Gemäß § 4a Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) stehen die nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) auszulegenden Bauleitplanunterlagen auf der Internetseite der Stadt Meckenheim während der Offenlagefrist unter nachfolgendem Link zur Verfügung:

http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/beteiligung.php

Zusätzlich sind die eingestellten Unterlagen zu dem Bauleitplanverfahren in einem zentralen Portal des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Internetseite www.uvp.nrw.de zugänglich.

Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung über die Offenlage der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Stadt Meckenheim zum Download bereit.

Ziel und Zweck der Planung:

Das Plangebiet in Rücklage der Straße „Auf dem Stephansberg“ befindet sich zwischen der Bonner Straße im Nord-Westen, der Gudenauer Allee im Nord-Osten sowie der bestehenden Bebauung des Wohngebietes Stephansberg im Süden.

Im derzeitig rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Meckenheim ist das Plangebiet überwiegend als gemischte Baufläche dargestellt. Im südlichen Bereich ist zudem eine Fläche für Bahnanlagen mit begleitenden Grünstreifen festgesetzt. Bei der Bahnanlage handelt es sich um die sog. „Merler Schleife“, welche in den 60er Jahren als innerstädtische Verbindung an das überörtliche Schienennetz geplant worden ist. In seiner Sitzung am 19. Dezember 2007 hat der Rat vor dem Hintergrund der finanziellen Kosten sowie des guten ÖPNV-Angebotes insgesamt beschlossen, nicht länger an dieser Planung festzuhalten.

Ziel der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans ist es, den überwiegenden Teil des Plangebietes als Wohnbaufläche, zur Realisierung eines Neubaugebietes und Arrondierung der Ortslage, darzustellen. Parallel zur Gudenauer Allee (L 158) soll eine Grünfläche dargestellt werden, welche einen begrünten Lärmschutzwall erlaubt. Parallel zur Bonner Straße (L 158) soll ebenfalls eine begleitende Grünfläche dargestellt werden, in welcher sich eine Lärmschutzwand befindet.

Die bestehende 40 m breite Anbaubeschränkungszone sowie die 20 m breite Werbeverbotszone entlang der L 158 werden in die 51. Änderung des Flächennutzungsplans übernommen. Die übrige Fläche des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung soll als Wohnbaufläche – und nicht wie bislang als gemischte Baufläche bzw. Schienenweg mit Begleitgrün - dargestellt werden.

Mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen bereitet werden, den Bebauungsplan Nr. 49A „Weinberger Gärten“ aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB.

Flurstücke im Geltungsbereich:

Der Geltungsbereich der 51. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst die folgenden Grundstücke:

Gemarkung Meckenheim, Flur 6, Flurstücke 412, 413, 414, 415, 900, 1301, 2257 sowie Teile der Flurstücke 2258, 1100 und 2249 und
Gemarkung Meckenheim Flur 7, Flurstücke 515, 634, 795, 796, 797, 798, 799 sowie Teile des Flurstückes 855
Der Geltungsbereich der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan als Anlage dargestellt.

Der Planentwurf besteht aus Festsetzungen durch Zeichnung und Schrift; eine Begründung mit Umweltbericht ist beigefügt.

Plangebietsexterne Ausgleichmaßnahmen

Gemäß Landschaftspflegerischen Begleitplan (ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag „Weinberger Gärten“, Haan, 15. Oktober 2019) ergibt sich für das Plangebiet in der Bilanzierung zwischen Bestand und Planung (einschließlich der Eingriffe in Schutzwürdige Böden) ein Kompensationsdefizit von -56.706 Ökopunkten. Die ermittelten Eingriffe werden über eine externe Kompensationsmaßnahme der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft im Gemeindegebiet der Stadt Bornheim in der Gemarkung Merten in der Flur 35 auf den Flurstücken 33 und 34 ausgeglichen. Die Fläche umfasst 25.600 m². Die Ausgleichsfläche wurde bisher intensiv landwirtschaftlich genutzt. Im Zuge des Ausgleiches, soll die Fläche zu einem arten und strukturreichen Extensivgrünland entwickelt werden. Das Extensivgrünland wird im Bereich der Ackerfläche durch die Einsaat von Regio-Saatgut angelegt.

Umweltbezogene Informationen

Folgende umweltbezogene Unterlagen mit jeweils folgenden Arten umweltbezogener Informationen sind bei der Stadt Meckenheim verfügbar:

I) Begründung einschließlich Umweltbericht zum Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim
Für die Belange des Umweltschutzes wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden und im Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. In den Begründungen nebst Umweltberichten werden u.a. die Bestandssituation und die Auswirkungen der Planungen auf die Schutzgüter

  • Menschen, Gesundheit und Bevölkerung, insbesondere die verkehrsbedingte Lärmimmission durch die Gudenauer Allee und Bonner Straße auf die im Plangebiet vorgesehene Wohnbebauung, die Auswirkungen von Gewerbelärm aus dem Planumfeld auf das Plangebiet sowie die Veränderung der Freizeit- und Erholungsfunktion der überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen durch die geplante Wohnbebauung
  • Pflanzen, Tiere, Biodiversität und Artenschutz, insbesondere hinsichtlich des möglichen Vorkommens planungsrelevanter Arten sowie der Verlust von Lebensraum durch Versiegelungen, aber auch die Schaffung neuer Biotopsstrukturen sowie etwaige Störreize im Zuge der Bauphase oder durch die spätere Wohnnutzungen im Plangebiet
  • Geologie, Boden, Fläche, insbesondere durch die Inanspruchnahme und Versiegelung von, teilweise besonders schutzwürdigen landwirtschaftlich genutzten, Böden sowie aufgrund der Hinweise zu Altlastenverdachtsflächen und Kampfmitteln im Plangebiet
  • Wasser, insbesondere durch die mit einer baulichen Inanspruchnahme einhergehende Versiegelung mit Auswirkungen auf den Boden-Wasser-Haushalt sowie die Versickerungsfähigkeit und den daraus resultierenden Umgang mit Niederschlags- und Schmutzwasser im Plangebiet
  • Luft, Klima, insbesondere durch die Veränderung des Lokalklimas im Zuge einer Bebauung der landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie Emissionen durch zusätzlichen Verkehr und die geplante Wohnbebauung
  • Orts- und Landschaftsbild, durch die Neugestaltung des bislang weitgehend unbebauten Plangebietes
  • kulturelles Erbe, insbesondere durch die Bebauung eines Teiles der Kulturlandschaft „Rheinische Börde“

und deren Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge untereinander sowie die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargestellt und bewertet. Grundlage dafür bilden die nachfolgend näher beschriebenen Fachbeiträge, Gutachten und Stellungnahmen

II) Fachgutachten und fachgutachterliche Stellungnahmen zur 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim

1) „Schalltechnische Untersuchung im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49A "Weinberger Gärten", Meckenheim“ (TAC, Grevenbroich, 2. Januar 2020)

  • Thema: Insbesondere Prüfung der im Plangebiet zu erwartenden schalltechnischen Auswirkungen aufgrund des Verkehrs der Gudenauer Allee und Bonner Straße, Prüfung der Auswirkungen von Gewerbelärm auf das Plangebiet sowie Prüfung der schalltechnischen Auswirkungen durch die im Zusammenhang mit der Planung stehenden Zusatzverkehre im Umfeld des Plangebietes.

2) „Artenschutzprüfung (ASP Stufe I+II) zum Bebauungsplan Nr. 49A -Weinberger Gärten und zur 51. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich südlich der Kreuzung von Bonner Straße und Gudenauer Allee in Meckenheim“ (ISR, Haan, 6. September 2018)

  • Thema: Prüfung der Belange des Artenschutzes, insbesondere in Bezug auf Vögel und Fledermäuse.
     

3) „Verkehrsuntersuchung Baugebiet „Auf dem Stephansberg“ in Meckenheim“ (Brilon, Bondzio, Weiser, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Bochum, April 2018)

  • Thema: Analyse der Verkehrssituation im Bestand, Prognose der Verkehrsbelastungen im Zuge der Realisierung der Planung und Bewertung der zukünftigen Situation, Hinweise zum Baustellenverkehr
     

4) „Gutachterlicher Stellungnahme zur Baugrundsituation inkl. abfalltechnischer Deklaration“ (Althoff & Lang GbR, Köln, April 2018)

  • Thema: Gelände und Bodenmechanische Untersuchung des Plangebietes, Bodenmechanische Bewertung hinsichtlich des Straßen- und Kanalbaus sowie der Versickerungsfähigkeit der Böden im Plangebiet, abfalltechnische Deklaration der Oberflächenbefestigungen im Plangebiet sowie von Bodenproben

III) Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB

1) Stellungnahme Rhein-Main-Rohrleitungsgesellschaft m.b.H vom 8. Oktober 2018

  • Thema: ökologischer Ausgleich nur außerhalb des Schutzstreifens bestehender Leitungen

2) Stellungnahme Wahnbachtalsperrenverband vom 15. Oktober 2018

  • Thema: Trinkwasserversorgungsleitung im Plangebiet

3) Stellungnahme e-regio GmbH & Co KG vom 29. Oktober 2018

  • Thema: Energieversorgung, Hinweise zum Schutz vor Versorgungsleitungen bei Neupflanzungen

4) Stellungnahme Zweckverband Naturpark Rheinland vom 30. Oktober 2018

  • Thema: Landschaftsschutzgebiete im Umfeld des Plangebietes, Landschaftsbild, Versiegelung von landwirtschaftlicher Fläche, Entzug des Plangebietes als Lebensraum für Offenlandarten

5)  Stellungnahme Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2018

  • Thema: Schutzwürdigen Böden, ökologischer Ausgleich

6) Stellungnahme LVR-Dezernat Kulturpflege vom 8. November 2018

  • Thema: Hinweise zur Berücksichtigung des Schutzgutes „kulturelles Erbe“

7) Stellungnahme Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V. vom 7. November 2018

  • Thema: Unterstützung der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer (unter 5), ökologischer Ausgleich

8) Stellungnahme Rhein-Sieg-Kreis vom 8. November 2018

  • Thema: Altlastenverdachtsfällen im Plangebiet, kritische Auseinandersetzung mit dem Bodengutachten, Eingriff und Ausgleich für das Schutzgut Boden, ökologischer Ausgleich, Nutzung erneuerbarer Energien

9) Stellungnahme Erftverband vom 8. November 2018

  • Thema: Geologischen Störungen, Versickerungsmaßnahmen im Plangebiet

IV) Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Bürgerinformationsveranstaltung am 11. Oktober 2018)

1)  Vermerk über die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung der Bauleitplanung vom 11. Oktober 2018 mit der Bürgern/Öffentlichkeit

  • Thema: Kritische Auseinandersetzung mit den Methoden und Inhalten des Verkehrsgutachtens, klimatische Funktionen des Plangebietes, Verkehrssicherheit im angrenzenden Wohngebiet Stephansberg, sinkende Erholungsfunktion bei Realisierung des Wohngebietes aufgrund Verkleinerung des bestehenden Kinderspielplatzes, Belastungen durch Baustellenverkehr, Forderung einer veränderten Verkehrsführung, Klima- und Luftreinheitsfunktion des Plangebietes, Versickerung und Entwässerung, Verkehrsführung; insbesondere Zufahrt in das Plangebiet über eine einzige Straße

 
Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgebebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nach § 4a Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW). Die im Bauleitplanverfahren übermittelten Daten und Informationen werden zum Zweck der Durchführung des Verfahrens und Wahrung der Beteiligtenrechte verwendet und dauerhaft gespeichert.
Sofern Sie eine Stellungnahme abgeben (beispielsweise per Schreiben, Fax, Mail oder zur Niederschrift), können Informationen zum Datenschutz der Internetseite der Stadt Meckenheim unter: https://www.meckenheim.de/cms117/wirtschaft/stadtentwicklung/aktuelle_themen/ entnommen werden. Sofern eine Stellungnahme über den Beteiligungsserver „Tetraeder“ erfolgt, können ergänzende Informationen zum Datenschutz bei Verwendung des Dienstes der Seite https://www.o-sp.de/meckenheim/datenschutz.php entnommen werden. Beide Dokumente liegen zudem gemeinsam mit den übrigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereit.
 

Meckenheim, den 20. Februar 2020

Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsanordnung über die öffentliche Auslegung des Entwurfs der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim

Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO - durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des (bekanntzumachenden) Beschlusses über die Offenlage der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim, mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 30. Januar 2020 übereinstimmt.

Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO - verfahren worden ist.

Der vorstehende Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 30. Januar 2020 über die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Meckenheim, den 20. Januar 2020

Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 26. Februar 2020.