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Allgemeinverfügung der Stadt Meckenheim vom 20.03.2020 zur Umsetzung der aufsichtlichen Weisung zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote), für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen, heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren ab Mittwoch, 18. März 2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2

Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde

Allgemeinverfügung der Stadt Meckenheim vom 20.03.2020 zur Umsetzung der aufsichtlichen Weisung zum Betretungsverbot von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, von tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote), für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation sowie von interdisziplinären oder heilpädagogischen Frühförderstellen, heilpädagogischen Praxen und Autismuszentren ab Mittwoch, 18. März 2020, zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2

In Umsetzung der aufsichtlichen Weisung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17.03.2020 erlässt der Bürgermeister der Stadt Meckenheim als örtliche Ordnungsbehörde, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende weitere Allgemeinverfügung:

1. Sämtliche Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, tagesstrukturierende Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstige vergleichbare Angebote) sowie Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation haben ab sofort allen Nutzerinnen und Nutzern zunächst bis zum 19. April 2020 den Zutritt zu versagen.

Dies gilt insbesondere für Bildungseinrichtungen für berufsvorbereitende und ausbildende Maßnahmen, die sich an Menschen mit Behinderungen richten, wie z. B. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Berufliche Trainingszentren.

2. Ausgenommen sind Nutzerinnen und Nutzer, die im eigenen häuslichen Umfeld untergebracht sind und deren Betreuungs- oder Pflegeperson eine unverzichtbare Schlüsselperson ist. Die Pflege und / oder Betreuung soll erfolgen, sofern eine private Betreuung insbesondere durch Familienangehörige oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (bspw. Homeoffice) nicht gewährleistet werden kann.

Schlüsselpersonen sind Angehörige von Berufsgruppen, deren Tätigkeit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der medizinischen und pflegerischen Versorgung der Bevölkerung und der Aufrechterhaltung zentraler Funktionen des öffentlichen Lebens dient. Dazu zählen insbesondere:

Alle Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung und der Pflege sowie der Behindertenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

3. Die Unentbehrlichkeit ist der betreffenden Einrichtung gegenüber durch eine schriftliche Bestätigung des jeweiligen Arbeitgebers bzw. Dienstvorgesetzten nachzuweisen.

4. Ausgenommen sind weiterhin Nutzerinnen und Nutzer deren pflegerische oder soziale Betreuung für den Zeitraum, in dem sie sich normalerweise in einer Werkstatt für behinderte Menschen aufhalten, nicht sichergestellt ist. Die Träger der Werkstätten für behinderte Menschen sind angehalten, für die betroffenen Personen eine Betreuung im notwendigen Umfang sicherzustellen. Sie sollten zu diesem Zweck mit Anbietern von Wohneinrichtungen zusammenarbeiten.

5. Ausgenommen sind zudem diejenigen Rehabilitandinnen und Rehabilitanden, die einen intensiven und persönlichen Betreuungsaufwand benötigen, dem im häuslichen Rahmen nicht entsprochen werden kann. Für diese Teilnehmenden kann auf Elternwunsch bzw. auf Bedarfsmeldung des / der Teilnehmenden im Einzelfall nach Entscheidung der Schulleitung ein Betreuungsangebot vor Ort in der Einrichtung sichergestellt werden. Da dieser Personenkreis zur besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe gehört, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu beachten. Zur Flankierung der kontaktreduzierenden Maßnahmen kann, soweit möglich, das Unterrichtsgeschehen auf virtuelle Lernwelten umgestellt werden und durch die Bildungsträger weiter begleitet werden.

6. Ausgenommen sind darüber hinaus Nutzerinnen und Nutzer von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch, deren häusliche Versorgung bei Wegfall der teilstationären Pflege und Betreuung glaubhaft gefährdet wäre. Über die Gewährung einer Ausnahmeregelung entscheidet die Leitung der bisher genutzten Einrichtung im Einzelfall unter Abwägung der Gesamtumstände - insbesondere der erhöhten Gefahren durch das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 einerseits und einer drohenden unzureichenden häuslichen Versorgung sowie verbesserter Schutzvorkehrungen bei einer Reduzierung der Zahl der in der Einrichtung zu versorgenden Personen andererseits.

7. Die Betretungsverbote unter 1. gelten auch für interdisziplinäre oder heilpädagogische Frühförderstellen, heilpädagogische Praxen und Autismuszentren, soweit dies nicht medizinisch dringend notwendig angezeigt ist. Daneben gelten die Betretungsverbote unter 1. auch für Betreuungsgruppen, die als Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung (AnFöVO) anerkannt wurden.

8. Zu den Ausnahmen, die unter Ziffern 2 sowie 4 - 7 bestimmt sind, gilt, dass ein zumutbarer Transport für den Hin- und • Rückweg sicherzustellen ist, der die derzeit besonderen Risiken durch eine Infektion mit SARS-CoV-2 berücksichtigt.

9. Die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 8 sind sofort vollziehbar.

10. Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung (durch Aushang am Rathaus) als bekannt gegeben. Sie ist zeitlich befristet bis zum 19.04.2020

11. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG sowie auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnungen wird hingewiesen, § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.

Begründung:

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen.

Mit Erlass vom 17.03.2020 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) den zuständigen örtlichen Behörden die Weisung erteilt, die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen für die o.g. Einrichtungen unter den genannten Bedingungen ab sofort zu treffen.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es deshalb erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Allgemeinverfügungen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.

Zu 1.

Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen gehört vor vorgenanntem Hintergrund auch eine Beschränkung der Ausbreitung auf der Grundlage von § 28 IfSG in Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote). Dort bzw. auf dem gemeinsamen Transport in die genannten Einrichtungen treten insbesondere Menschen, die durch Alter, Vorerkrankung oder Behinderung einem besonderen Risiko durch das Corona-Virus ausgesetzt sind, in engen Kontakt miteinander.

Hinzu kommt, dass das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten zudem abhängig von der Möglichkeit der Übernahme von (Eigen-)Verantwortung ist und bei den Nutzerinnen und Nutzern der beschriebenen Einrichtungen häufig nicht vorausgesetzt werden kann. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb dieser Einrichtungen verbreiten und in die Familien bzw. Wohngruppen weitergetragen werden. Aus diesen Gründen ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um eine Verbreitung der Infektion zu verhindern.

Zu 2.

Die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die medizinische und pflegerische Versorgung der Bevölkerung muss unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Zugangsbeschränkung zu Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie zu tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote) aufrechterhalten werden. Dazu sind Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit der genannten Personengruppen nicht aufgrund des Betreuungsbedarfs ihrer Angehörigen zu beeinträchtigen. Zu den üblichen Betreuungszeiten ist daher eine Beaufsichtigung und Betreuung in der jeweiligen Einrichtung für Angehörige von Schlüsselpersonen sicherzustellen. Der Nachweis der Unentbehrlichkeit ist erforderlich, um die Zahl der in den genannten Einrichtungen zu betreuenden Menschen so gering wie möglich zu halten, damit einer weiteren Verbreitung von SARS-CoV-2 entgegengewirkt werden kann. Anderenfalls wäre die Maßnahme des Betretungsverbots von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie tagesstrukturierenden Einrichtungen der Eingliederungshilfe (Werkstätten, Tagesstätten oder sonstigen vergleichbaren Angebote) nicht effektiv, wenn die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen dort aufhalten würden.

Zu 3.

Die schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers dient dem Nachweis des Betreuungsbedarfs.

Zu 4.

Die in den Werkstätten beschäftigten Menschen mit Behinderungen benötigen teilweise den Besuch der Werkstatt als eine tagesstrukturierende Maßnahme. Selbstverständlich hat der Gefahrschutz auch in Werkstätten höchste Priorität. Die dort beschäftigten behinderten Menschen haben aber auch einen Anspruch auf diese Teilhabeleistung. Anders als bei Kindertageseinrichtungen stehen ihnen keine unterhaltsverpflichteten Personen zur Seite. Hinzu kommt, dass ein Teil der Betreuungs-Personen (in den Familien) hochaltrig ist und schnell überfordert sein kann. Werden Werkstätten geschlossen, ist deshalb durch den Träger sicherzustellen, dass zumindest die Personen, die auf eine Betreuung angewiesen sind, diese auch erhalten. Die Betreuung kann dabei z. B. auch in Zusammenarbeit mit Wohnanbietern geleistet werden.

Zu 5.

Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen gehören auch der unter Zu 1. genannten, besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, gleichwohl kann die stabilisierende Wirkung der Förderung in den entsprechenden Bildungseinrichtungen nicht außer Acht gelassen werden, so dass hier entsprechende Differenzierungen im Interesse der Menschen mit Behinderungen möglich sein müssen.

Zu 6.

Bei einigen Nutzerinnen und Nutzern ist die Betreuung in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung unverzichtbarer Baustein zur Aufrechterhaltung der häuslichen Versorgung. Die pflegenden Personen sind oftmals selbst hochaltrig und gesundheitlich vorbelastet. Ohne die Möglichkeit zur weiteren Nutzung eines Angebots der Tages- und Nachtpflege kann das Risiko einer Überforderung und in der Folge des dauerhaften Zusammenbruchs der häuslichen Versorgung nicht ausgeschlossen werden.

Andererseits bestehen ggf. Möglichkeiten, das Infektionsrisiko in den Einrichtungen durch die angestrebte Reduzierung der Zahl der gleichzeitigen Nutzerinnen und Nutzer zu minimieren. Z.B. durch Einzeltransporte in die Einrichtung und wieder zurück in die eigene Häuslichkeit oder durch größere räumliche Abstände der Nutzerinnen und Nutzer während der Betreuung in der Einrichtung, die durch eine reduzierte Zahl gleichzeitiger Nutzerinnen und Nutzer ermöglicht werden. Dies ist durch den Leiter der jeweiligen Einrichtung bei seiner Entscheidung über die Aussprache des Betretungsverbots zu berücksichtigen.

Zu 7.

Die Nutzerinnen und Nutzer dieser Einrichtungen gehören auch der unter Zu 1. genannten, besonders schutzbedürftigen Personengruppe an, weshalb auch hier entsprechende kontaktreduzierende Maßnahmen erforderlich sind.

Zu 8.

Den Anforderungen des erhöhten Infektionsschutzes soll während gemeinsamer Hin- und Rückfahrten mehrerer Nutzerinnen und Nutzer der Einrichtung durch angemessene Maßnahmen Rechnung getragen werden, dazu können insbesondere erhöhte Sicherheitsabstände zwischen den Mitfahrenden beitragen.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist das zeitlich befristete Verbot nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Betroffenen insoweit eingeschränkt. Die Maßnahmen sind jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt.

Die Stadt Meckenheim ist als örtliche Ordnungsbehörde für die Anordnung der Maßnahmen nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz – ZVO-IfSG zuständig.

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen nach den Ziffern 1 bis 8 dieser Allgemeinverfügung sind §§ 16 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG.

Zu 9.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß §§ 16 Abs. 8, 28 Abs. 3 IfSG sofort vollziehbar.

Zu 10.

Die Befristung bis zum 19.04.2020 erfolgt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit.

Zu 11.

Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt, § 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG. Die Strafbarkeit von Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG.
 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erheben.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I Seite 3803).

Hinweis:

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll beigefügt werden.

Wird die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Aufgrund von §§ 16 Abs. 8, 28 Abs. 3 IfSG entfällt die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Klage gegen diese Allgemeinverfügung kraft Gesetzes. Dies bedeutet, dass Sie den Anordnungen auch für den Fall Folge leisten müssen, dass Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erheben.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

 

Meckenheim, den 20. März 2020
Stadt Meckenheim als örtliche Ordnungsbehörde

gez.
Bert Spilles
Bürgermeister