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Satzung der Stadt Meckenheim über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des vom Rat der Stadt Meckenheim zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 120 „Hauptstraße West: 1 – Niedertor/Tombergstraße“
Auf der Grundlage der §§ 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) ), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, und des § 7 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV NRW S. 202) hat der Rat der Stadt Meckenheim am 22. April 2020 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 16. März 2016 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Plangebiet den Bebauungsplan Nr. 120 „Hauptstraße West: 1 – Niedertor/Tombergstraße“ aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 6. April 2016 im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Meckenheim öffentlich bekannt gemacht. Zur Sicherung der Planung wird für dieses Gebiet eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 120 „Hauptstraße West: 1 – Niedertor/Tombergstraße“ das im Einzelnen durch die nachfolgenden Grundstücke begrenzt wird:Gemarkung Meckenheim, Flur 2, Flurstücke: 136, 137, 315, 316, 3, 323, 324, 318, 319, 320, 321, 322, 7, 270, 273, 109, 274, 275, 306, 305, 199, 200, 212, 185, 186, 329, 313, 314, 23, 158, 25, 26, 218, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 263, 264, 265, 223, 224, 225, 226, 256, 266, 269, 268, 267, 259, 257, 39, 37, 38, 260, 100, 105, 106, 103, 104, 35/2, 36/1, 122, 121, 120, 119, 118,116, 117, 159, 154, 167, 173, 348, 349, 350, 351, 352, 353 sowie Teile der Flurstücke 111 und 177.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der Plankarte, die als Anlage zur Veränderungssperre Teil der Satzung ist.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (BauGB) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Ausnahmen
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
§ 5
Von der Veränderungssperre nicht berührte Vorhaben
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag ihrer Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Meckenheim in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von der Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Bekanntmachungsanordnung für die Aufstellung der Satzung der Stadt Meckenheim über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 120 „Hauptstraße West: 1 – Niedertor/Tombergstraße“
1. Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 4 und 5 Gemeindeordnung NRW i. v. m. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO - durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates vom 22. April 2020 übereinstimmt.
2. Durch den Bürgermeister wird bestätigt, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO - verfahren worden ist.
3. Die vorstehende vom Rat der Stadt Meckenheim am 22. April 2020 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Meckenheim, den 19. Mai 2020
Bert Spilles
Bürgermeister
Hinweise
Auf die Vorschriften des § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und des § 18 Absatz 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Die Satzung kann im Rathaus der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Etage, Zimmer Nr. 2,41, 2,42, 2.43 und 2.44 während der allgemeinen Dienststunden:
montags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
dienstags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
eingesehen werden.
Über den Inhalt der Satzung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetztes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), werden unbeachtlich,
1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO NRW)
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV NRW S. 202) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 19. Mai 2020
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 5./6. Juni 2020.