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Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Meckenheim am 13. September 2020 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 27. September 2020

Der Landtag NRW hat am 29. Mai 2020 das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 beschlossen. Mit diesem Gesetz wurden u. a. der Stichtag für die Einreichung von Wahlvorschlägen sowie die Anzahl der beizubringenden Unterstützungsunterschriften neu festgelegt. Die nachfolgende Bekanntmachung berücksichtigt diese Änderungen (fett markiert) und ersetzt die Bekanntmachung vom 18. März 2020.
Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung – KWahlO – vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602) – SGV. NW. 1112 – fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Stadt Meckenheim, Rathaus, Siebengebirgsring 4, Zimmer: 0.03 während der Dienststunden: Montag bis Freitag von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr und Montag von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr kostenlos abgegeben werden.
Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46 b und 46 d Abs. 1 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes – KWahlG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), – SGV. NRW. 1112 – und der §§ 25 und 26 sowie der §§ 75 a und 75 b KWahlO weise ich hin.

Insbesondere bitte ich zu beachten:
1. Allgemeines
1.1 Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden.
1.2 Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/Bewerberinnen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.
Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/ Unionsbürgerinnen), die in Deutschland bzw. im Wahlgebiet wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Die Bewerber/Bewerberinnen und die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers/einer Bewerberin als Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen anderen Bewerber/eine andere Bewerberin. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Als Vertreter/Vertreterin für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung und die Bewerber/Bewerberinnen sind frühestens ab dem 1. August 2019, die Bewerber/Bewerberinnen für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke, zu wählen.
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/der Bewerberinnen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/Vertreterinnen oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
Hierbei haben der Leiter/die Leiterin der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer/ Teilnehmerinnen gegenüber dem Wahlleiter/der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Bewerber/ Bewerberinnen für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen und die Bestimmung der Ersatzbewerber/Ersatzbewerberinnen in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.
1.3 Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung der zuständigen Stadt/Gemeinde, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.
Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, hat das Ministerium des Innern am 27. November 2019 öffentlich bekannt gemacht (MBl. NRW. S. 764).
2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
2.1 Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber/die Bewerberin entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
– Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;
– Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
2.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner/die Unterzeichnerin des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.
Wer für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen.
2.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 114 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Dies gilt nicht, wenn der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird (§ 46 d Abs. 1 Satz 3 KWahlG). Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.
2.4 Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 114 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:
– Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, die Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin, sowie die Kontaktdaten, die in die Datenschutzhinweise auf der Rückseite der Anlage 14c unter Nr. 3 aufzunehmen sind, anzugeben. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin hat diese Angaben auf den Formblättern zu vermerken.
– Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung sollen vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin persönlich und handschriftlich ausgefüllt werden.
– Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
– Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen weiteren Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk und einer Reserveliste bleibt unberührt.
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig, wenn dieser/diese in der Gemeinde wahlberechtigt ist.
2.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
– Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber/die Bewerberin zu versichern, dass er/sie für keine andere Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin oder Landrat/Landrätin kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
– Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden.
– Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 10c zur KWahlO).
3. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk
3.1 Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht wenden.
Er muss enthalten:
– den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;
– Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
3.2 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin seine/ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.
3.3 Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 12 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/die Unterzeichnerin bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
3.4 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 12 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen.
Nr. 2.4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Unterzeichner/die Unterzeichnerin im Wahlbezirk wahlberechtigt ist. Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig.
3.5 Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
– Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
– Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13a zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO erteilt werden.
– Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/der Bewerberinnen mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr. 1.2 Abs. 8 bis 10 dieser Bekanntmachung).
– Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, falls der Wahlleiter/die Wahlleiterin dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
4. Wahlvorschläge für die Reserveliste
4.1 Für die Reserveliste können nur Bewerber/Bewerberinnen benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
4.2 Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:
– den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht;
– Familienname, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber/Bewerberinnen in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber/eine Bewerberin, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen/eine im Wahlbezirk oder für einen/eine auf einer Reserveliste aufgestellten/aufgestellte Bewerber/Bewerberin sein soll.
4.3 Soll ein Bewerber/eine Bewerberin auf der Reserveliste Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen im Wahlbezirk oder für einen/eine auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber/aufgestellte andere Bewerberin sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:
– den Familiennamen und die Vornamen des/der zu ersetzenden Bewerbers/Bewerberin;
– den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der/die zu ersetzende Bewerber/Bewerberin aufgestellt ist.
4.4 Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 12 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
4.5 Muss die Reserveliste außerdem von mindestens 12 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Nr. 2.4 entsprechend.
4.6 Die Zustimmungserklärung der Bewerber/der Bewerberinnen ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber/Bewerberinnen gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.

Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Meckenheim sind spätestens bis zum 27. Juli 2020, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), beim Wahlleiter der Stadt Meckenheim, Rathaus, Siebengebirgsring 4, Zimmer: 0.03 einzureichen. Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.

Auf die Bekanntmachung über die Abgrenzung der Wahlbezirke vom 12. Februar 2020 wird hingewiesen.

Meckenheim, den 19. Juni 2020
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Wahlleiter

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 19./20. Juni 2020.