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Korrektur zum Amtsblatt der 25. KW vom 19./20. Juni 2020; Seite 1 - Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Stadt Meckenheim am 13. September 2020 sowie einer ggf. erforderlichen Stichwahl am 27. September 2020

Leider hat sich im Text unter Nr. 3.3 und 3.4 der Bekanntmachung der Fehlerteufel eingeschlichen. Der korrigierte Text lautet:

3.3 Wahlvorschläge der unter Nr.1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 3 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/der Unterzeichnerinnen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

3.4 Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 3 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen.

Diese Bekanntmachung ersetzt in Teilen die Bekanntmachung vom 19./20.6.2020

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 26./27. Juni 2020.