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Bekanntmachung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 80A „Unternehmerpark Kottenforst II“ gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 5. Juni 2019 folgenden Beschluss gefasst:
1. Es wird beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 80A „Unternehmerpark Kottenforst II“, gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 4 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), auf der Grundlage der vorliegenden Plankarte, aufzustellen.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) auf Grundlage der vorliegenden Plankarte und der vorliegenden Begründung im Rahmen einer frühzeitigen Bürgerinformationsveranstaltung sowie gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Der Entwurf der Begründung wird gebilligt.
In Ergänzung hierzu hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 22. April 2020 folgenden Beschluss gefasst:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligungsverfahren im Rahmen der Offenlagen von Bauleitplanungen während der Ausnahmesituation im Rahmen der Corona-Krise wie vorgeschlagen zu organisieren.
2. Bauleitplanverfahren der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes (V/2019/03954) sowie des Bebauungsplanes Nr. 49A „Weinberger Gärten“ (V/2019/03956): Ergänzungen der Beschlüsse vom 30. Januar 2020: Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu wiederholen und in den auszulegenden Unterlagen das überholte Verkehrsgutachten Stand April 2018 gegen das aktuelle Verkehrsgutachten August 2018 (Anlage) auszutauschen.
3. Bauleitplanverfahren der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes (V/2019/03812) sowie des Bebauungsplanes 80A „Unternehmerpark Kottenforst II“(V/2019/03813): Ergänzungen der Beschlüsse vom 5. Januar 2019: Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen einer Offenlage durchzuführen.
In Ausführung der oben genannten Beschlüsse wird der vorgenannte Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 80A „Unternehmerpark Kottenforst II“ nebst Begründung und Artenschutzprüfung I für die Dauer eines Monats in der Zeit vom 17. August 2020 bis 21. September 2020 einschließlich im Rathaus der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Raum 2.53 (Offenlage/Bauberatung) öffentlich ausgelegt.
Jeder kann die Unterlagen während der Dienststunden einsehen:
- montags von 08.00 Uhr – 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
- dienstags und donnerstags von 08.00 Uhr – 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
- mittwochs und freitags von 08.00 Uhr – 12.30 Uhr.
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen insbesondere schriftlich, elektronisch per E-Mail oder entsprechend des angefügten Hinweises mündlich zur Niederschrift an die Stadt Meckenheim vorgebracht werden.
Hinweis: Aufgrund der besonderen Situation in Zusammenhang mit den Vorsichtsmaßnahmen der Verbreitung des Virus COVID-19 ist es, für den Fall einer erneuten Schließung des Rathauses, erforderlich, dass für eine persönliche Einsichtnahme der Unterlagen oder die Abgabe einer Stellungnahme zur Niederschrift vorab ein Termin mit dem Fachbereich 61 (E-Mail: florian.wichert@meckenheim.de, Telefon: 02225/917 312 oder 917 0) vereinbart wird.
Die auszulegenden Bauleitplanunterlagen stehen zudem auf der Internetseite der Stadt Meckenheim während der Offenlagefrist unter nachfolgendem Link zur Verfügung: http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/beteiligung.php
Zusätzlich sind die eingestellten Unterlagen zu dem Bauleitplanverfahren in einem zentralen Portal des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Internetseite www.uvp.nrw.de zugänglich.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung über die Offenlage des Bebauungsplanes Nr. 80A „Unternehmerpark Kottenforst II“ steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de zum Download bereit.
Ziel und Zweck der Planung:
Der bestehende ca. 147 ha große „Industriepark Kottenforst“ der Stadt Meckenheim ist bereits heute vollständig bebaut. Die Grundstücksgrößen variieren hier abhängig von den unterschiedlichen Betriebsarten und Ihren Flächenerfordernissen zwischen 2.000 und 97.000 m². In diesem Gebiet ist auch die Firma Rasting angesiedelt. Um der Nachfrage an Gewerbeflächen gerecht werden zu können, hat die Stadt Meckenheim bereits den Bebauungsplan Nr. 80 „Unternehmerpark Kottenforst“ aufgestellt. Zur bedarfsorientierten Entwicklung des Gewerbegebietes soll die Fläche sukzessiv an der Nachfrage orientiert erschlossen werden. Aufgrund der Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen im Regionalplan konnte im Zuge dieses Planverfahrens jedoch nur ein Angebot an Gewerbegebieten und nicht an Industriegebieten geschaffen werden.
Daher ist nun in einem zweiten Schritt die Erweiterung des Industrieparks Kottenforst um weitere Industrieflächen erforderlich. Es ist beabsichtigt dem Unternehmen Rasting Entwicklungspotenziale in unmittelbarer Nähe zum heutigen Standort anbieten und das Unternehmen langfristig am Standort sichern zu können. Am heutigen Unternehmensstandort sind die Kapazitätsgrenzen sowohl für Rasting als auch für EDEKA bereits erreicht. Am vorgesehenen neuen Standort plant Rasting den Neubau eines Fleischwerks inklusive Logistik, für welches planungsrechtlich ein Industriegebiet vorbereitet werden muss.
Im Zuge der nun vorliegenden Planverfahren sollen daher Industriegebiete entwickelt werden. Hierzu ist neben den Bauleitplanverfahren auch eine Änderung des Regionalplans auf Ebene der Regionalplanung erforderlich.
Mit dem Bebauungsplan Nr. 80A „Unternehmerpark Kottenforst II“ sollen damit auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des bestehenden Industrieparks Kottenforst geschaffen werden.
Flurstücke im Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 80A „Unternehmerpark Kottenforst II“ umfasst die folgenden Grundstücke: Gemarkung Meckenheim, Flur 1, Flurstücke 113, 114, 138, 139, 188/24, 464, 727, 728, 931, 933, 934, 937 sowie Teile aus Flur 1, Flurstücke 186/22 und 732
Der Geltungsbereich ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan als Anlage dargestellt.
Der Planentwurf besteht aus Festsetzungen durch Zeichnung und Schrift; eine Begründung ist beigefügt.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgebebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nach § 4a Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW). Die im Bauleitplanverfahren übermittelten Daten und Informationen werden zum Zweck der Durchführung des Verfahrens und Wahrung der Beteiligtenrechte verwendet und dauerhaft gespeichert. Sofern Sie eine Stellungnahme abgeben (beispielsweise per Schreiben, Fax, Mail oder zur Niederschrift), können Informationen zum Datenschutz der Internetseite der Stadt Meckenheim unter: https://www.meckenheim.de/cms117/wirtschaft/stadtentwicklung/aktuelle_themen/ entnommen werden. Sofern eine Stellungnahme über den Beteiligungsserver „Tetraeder“ erfolgt, können ergänzende Informationen zum Datenschutz bei Verwendung des Dienstes der Seite https://www.o-sp.de/meckenheim/datenschutz.php entnommen werden. Beide Dokumente liegen zudem gemeinsam mit den übrigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereit.
Meckenheim, den 31. Juli 2020
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 80A „Unternehmerpark Kottenforst II“ gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Hiermit wird gemäß § 7 Abs. 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 2 Abs. 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO - durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Beschlüsse über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 80A „Unternehmerpark Kottenforst II“ gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), mit den Beschlüssen des Rates der Stadt Meckenheim vom 5. Juni 2019 und vom 22. April 2020 übereinstimmen.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO - verfahren worden ist.
Die vorstehenden Beschlüsse des Rates der Stadt Meckenheim vom 5. Juni 2019 und vom 22. April 2020 über frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 80A „Unternehmerpark Kottenforst II“ gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Meckenheim, den 31. Juli 2020
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 7./8. August 2020.