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Bekanntmachung über die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim

Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 3. September 2020 folgenden Beschluss gefasst:
1. Die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 5. März 2020 vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden geprüft.
Anregungen und Hinweise im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 5. März 2020 bis zum Abbruch der Offenlage durch die Schließung des Rathauses im Zuge der „Corona-Pandemie“ am 17. März 2020 liegen nicht vor, eine Stellungnahme ist nach Abbruch der Offenlage eingegangen, die vorgebrachte Anregung wurde geprüft.
Den in den beigefügten Abwägungstabellen formulierten Beschlussempfehlungen der Verwaltung wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB den Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes, die Begründung und Umweltbericht, die Artenschutzprüfung I und II, das Schallgutachten, das Verkehrsgutachten, die Gutachterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation inkl. abfalltechnischer Deklaration, die aufgrund der Anregungen und Bedenken im Anschluss an die Beteiligung der Träger öffentliche Belange erstellte Bodenuntersuchung gemäß BBodSchV sowie die bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen erneut für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange erneut durchzuführen.
In Ausführung dieses Beschlusses wird der vorgenannte Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim nebst Begründung mit Umweltbericht, die Artenschutzprüfung I und II, das Schallgutachten, das Verkehrsgutachten, die Gutachterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation inkl. abfalltechnischer Deklaration, die Bodenuntersuchung gemäß BBodSchV sowie die bisher vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats in der Zeit vom 21. September 2020 bis 26. Oktober 2020 einschließlich im Rathaus der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Raum 2.53 (Offenlage/Bauberatung) öffentlich aus-gelegt.
Jeder kann die Unterlagen während der Dienststunden einsehen:

  • montags von 08.00 Uhr – 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
  • dienstags und donnerstags von 08.00 Uhr – 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
  • mittwochs und freitags von 08.00 Uhr – 12.30 Uhr.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen insbesondere schriftlich, elektronisch per E-Mail oder entsprechend des angefügten Hinweises mündlich zur Niederschrift an die Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften vorgebracht werden.
Hinweis: Aufgrund der besonderen Situation in Zusammenhang mit den Vorsichtsmaßnahmen der Verbreitung des Virus COVID-19 ist es, für den Fall einer erneuten Schließung des Rathauses, erforderlich, dass für eine persönliche Einsichtnahme der Unterlagen oder die Abgabe einer Stellungnahme zur Niederschrift vorab ein Termin mit dem Fachbereich 61 (E-Mail: dennis.hentschel@meckenheim.de, Telefon: 02225/917 311 oder 917 0) vereinbart wird.
Gemäß § 4a Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) stehen die nach § 4a Absatz 3 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB auszulegenden Bauleitplanunterlagen auf der Internetseite der Stadt Meckenheim während der Offenlagefrist unter nachfolgendem Link zur Verfügung: http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/beteiligung.php.
Zusätzlich sind die eingestellten Unterlagen zu dem Bauleitplanverfahren in einem zentralen Portal des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Internetseite www.uvp.nrw.de zugänglich.Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung über die erneute Offenlage der 51. Änderung des Flächennutzungs-plans der Stadt Meckenheim steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de zum Download bereit.
Ziel und Zweck der Planung:
Das Plangebiet in Rücklage der Straße „Auf dem Stephansberg“ befindet sich zwischen der Bonner Straße im Nord-Westen, der Gudenauer Allee im Nord-Osten sowie der bestehenden Bebauung des Wohngebietes Stephansberg im Süden.
Im derzeitig rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Meckenheim ist das Plangebiet überwiegend als gemischte Baufläche dargestellt. Im südlichen Bereich ist zudem eine Fläche für Bahnanlagen mit begleitenden Grünstreifen festgesetzt. Bei der Bahnanlage handelt es sich um die sog. „Merler Schleife“, welche in den 60er Jahren als innerstädtische Verbindung an das überörtliche Schienennetz geplant worden ist. In seiner Sitzung am 19. Dezember 2007 hat der Rat vor dem Hintergrund der finanziellen Kosten sowie des guten ÖPNV-Angebotes insgesamt beschlossen, nicht länger an dieser Planung festzuhalten.
Ziel der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplans ist es, den überwiegenden Teil des Plangebietes als Wohnbaufläche, zur Realisierung eines Neubaugebietes und Arrondierung der Ortslage, darzustellen. Parallel zur Gudenauer Allee (L 158) soll eine Grünfläche dargestellt werden, welche einen begrünten Lärmschutzwall erlaubt. Parallel zur Bonner Straße (L 158) soll ebenfalls eine begleitende Grünfläche dargestellt werden, in welcher sich eine Lärmschutzwand befindet.
Die bestehende 40 m breite Anbaubeschränkungszone sowie die 20 m breite Werbeverbotszone entlang der L 158 werden in die 51. Änderung des Flächennutzungsplans übernommen. Die übrige Fläche des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung soll als Wohnbaufläche – und nicht wie bislang als gemischte Baufläche bzw. Schienenweg mit Begleitgrün - dargestellt werden.
Mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplans sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen bereitet werden, den Bebauungsplan Nr. 49A „Weinberger Gärten“ aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB.
Die erneute Offenlage und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4a Absatz 3 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB bzw. § 4a Absatz 3 BauGB i.V.m. § 4 Absatz 2 BauGB ist aufgrund der nachfolgenden Begründung notwendig:
In der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt am 30. Januar 2020 ist die Offenlage eines Entwurfs der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen worden. Die Offenlage war vom 5. März 2020 bis einschließlich zum 6. April 2020 vorgesehen. Um der weiteren Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken, hat die Stadt Meckenheim am 17. März 2020 zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger sowie zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung, das Rathaus für den Publikumsverkehr geschlossen. Die interessierte Öffentlichkeit hatte ab diesem Zeitpunkt nicht mehr die Möglichkeit, die Planunterlagen vor Ort einzusehen, so dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Öffentlichkeit während des Offenlagezeitraums eingetreten ist. Gleiches gilt auch für den im Parallelverfahren befindlichen Bebauungsplan Nr. 49A „Weinberger Gärten“.
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Ab-satz 2 BauGB konnte, elektronisch und per postalischen Versand gestützt, wie geplant durchgeführt werden. Es sind Stellungnahmen und Anregungen eingegangen, welche eine Überarbeitung des Entwurfes des im Parallelverfahren ge-führten Bebauungsplanes Nr. 49A „Weinberger Gärten“ nach sich gezogen haben. Diese entfalten keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes, so dass sich die Planzeichnung gegenüber dem Offenlageentwurf nicht verändert hat. Durch die zeitliche Verschiebung ist es jedoch notwendig, die Rechtsgrundlagen auf dem Entwurf der Planurkunde zu aktualisieren. Aufgrund der Anregungen und Bedenken aus der Beteiligung der Träger öffentliche Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB ist zudem eine Bodenuntersuchungen gemäß BBodSchV“ (Althoff & Lang GbR, Köln, 29. Juli 2020) erstellt worden, welche ebenfalls Teil dieser erneuten Offenlage ist. Im Ergebnis werden die festgelegten Grenzwerte der BBod-SchV (Bundes Bodenschutz und Altlastenverordnung) eingehalten.
Zudem war dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt vom 30. Januar 2020 über die Offenlage als Anlage „Verkehrsgutachten“ ein Entwurf des Gutachtens (Stand April 2018) beigefügt worden, welches noch nicht die Bemühungen um eine Baustellenzufahrt zum Plangebiet enthielt und die damit verbundenen redaktionellen Änderungen sowie Anpassungen bezüglich der Hinweise zu einer Baustellenzufahrt im Kapitel „Baustellenverkehr“. Der aktuelle Stand des Gutachtens (August 2018), der bereits Gegenstand der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB gewesen ist, wird Teil dieser erneuten Offenlage.
Flurstücke im Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich der 51. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst die folgenden Grundstücke:Gemarkung Meckenheim, Flur 6, Flurstücke 412, 413, 414, 415, 900, 1301, 2257 sowie Teile der Flurstücke 2258, 1100 und 2249 und
Gemarkung Meckenheim Flur 7, Flurstücke 515, 634, 795, 796, 797, 798, 799 sowie Teile des Flurstückes 855.
Der Geltungsbereich der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan als Anlage dargestellt.
Der Planentwurf besteht aus Festsetzungen durch Zeichnung und Schrift; eine Begründung mit Umweltbericht ist beigefügt.
Plangebietsexterne Ausgleichmaßnahmen
Gemäß Landschaftspflegerischen Begleitplan (ISR Innovative Stadt- und Raumplanung GmbH, Landschaftspflegerischer Fachbeitrag „Weinberger Gärten“, Haan, 4. August 2020) ergibt sich für das Plangebiet in der Bilanzierung zwischen Bestand und Planung (einschließlich der Eingriffe in Schutzwürdige Böden) ein Kompensationsdefizit von -197.182 Biotopwertpunkte (Methode Ludwig).
Die ermittelten Eingriffe werden über eine externe Kompensationsmaßnahme der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft im Gemeindegebiet der Stadt Bornheim in der Ge-markung Merten in der Flur 35 auf den Flurstücken 33 und 34 ausgeglichen. Die Fläche umfasst 25.600 m². Die Ausgleichsfläche wurde bisher intensiv landwirtschaftlich genutzt. Im Zuge des Ausgleiches, soll die Fläche zu einem arten- und strukturreichen Extensivgrünland entwickelt werden. Das Extensivgrünland wird im Bereich der Ackerfläche durch die Einsaat von Regio-Saatgut angelegt.
Im Plangebiet befindet sich Wald gemäß § 2 Bundeswaldgesetz bzw. gemäß Landesforstgesetz NRW. Die Waldfläche befindet sich im westlichen Bereich des Plangebietes (Auf dem Stephansberg 23a) und umfasst eine Fläche von rund 1500 m². Durch die Planung wird diese Waldfläche bean-sprucht, so dass ein externer forstrechtlicher Ausgleich durch eine Ersatzzahlung erforderlich wird.
Umweltbezogene Informationen
Folgende umweltbezogene Unterlagen liegen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die erneute Offenlage vor:
I)  Begründung einschließlich Umweltbericht zum Entwurf der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Me-ckenheim
Für die Belange des Umweltschutzes wurde gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden und im Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. In den Begründungen nebst Umweltberichten werden u.a. die Bestandssituation und die Auswirkungen der Planungen auf die Schutzgüter
• Menschen, Gesundheit und Bevölkerung, insbesondere die verkehrsbedingte Lärmimmission durch die Gudenauer Allee und Bonner Straße auf die im Plangebiet vorgesehene Wohnbebauung, die Auswirkungen von Gewerbelärm aus dem Planumfeld auf das Plangebiet sowie die Veränderung der Freizeit- und Erholungsfunktion der überwiegend landwirtschaftlich genutzten Flächen durch die geplante Wohnbebauung
• Pflanzen, Tiere, Biodiversität und Artenschutz, insbesondere hinsichtlich des möglichen Vorkommens planungsrelevanter Arten sowie der Verlust von Lebensraum durch Versiegelungen, aber auch die Schaffung neuer Biotopsstrukturen sowie etwaige Störreize im Zuge der Bauphase oder durch die spätere Wohnnutzungen im Plangebiet
• Geologie, Boden, Fläche, insbesondere durch die Inanspruchnahme und Versiegelung von, teilweise besonders schutzwürdigen landwirtschaftlich genutzten, Böden sowie aufgrund der Hinweise zu Altlastenverdachtsflächen und Kampfmitteln im Plangebiet
• Wasser, insbesondere durch die mit einer baulichen Inanspruchnahme einhergehende Versiegelung mit Auswirkungen auf den Boden-Wasser-Haushalt sowie die Versickerungsfähigkeit und den daraus resultierenden Umgang mit Niederschlags- und Schmutzwasser im Plangebiet
• Luft, Klima, insbesondere durch die Veränderung des Lokalklimas im Zuge einer Bebauung der landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie Emissionen durch zusätzlichen Verkehr und die geplante Wohnbebauung
• Orts- und Landschaftsbild, durch die Neugestaltung des bislang weitgehend unbebauten Plangebietes
• kulturelles Erbe, insbesondere durch die Bebauung eines Teiles der Kulturlandschaft „Rheinische Börde“ sowie des Kulturlandschaftsbereiches „Erft mit Swist und Rotbach-Euskirchener Börde und Voreifel“ und deren Wechselwirkungen und Wirkungsgefüge untereinander sowie die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen dargestellt und bewertet. Grundlage dafür bilden die nachfolgend näher beschriebenen Fachbeiträge, Gutachten und Stellungnahmen
II) Fachgutachten und fachgutachterliche Stellungnahmen zur 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim
1) „Schalltechnische Untersuchung im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 49A „Weinberger Gärten“, Meckenheim“ (TAC, Grevenbroich, 2. Januar 2020)
• Thema: Insbesondere Prüfung der im Plangebiet zu erwartenden schalltechnischen Auswirkungen aufgrund des Verkehrs der Gudenauer Allee und Bonner Straße, Prüfung der Auswirkungen von Gewerbelärm auf das Plangebiet sowie Prüfung der schalltechnischen Auswirkungen durch die im Zusammenhang mit der Planung stehenden Zusatzverkehre im Umfeld des Plangebietes
2) „Artenschutzprüfung (ASP Stufe I+II) zum Bebauungsplan Nr. 49A -Weinberger Gärten und zur 51. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich südlich der Kreuzung von Bonner Straße und Gudenauer Allee in Meckenheim“ (ISR, Haan, 6. September 2018)
• Thema: Prüfung der Belange des Artenschutzes, insbesondere in Bezug auf Vögel und Fledermäuse
3) „Verkehrsuntersuchung Baugebiet „Auf dem Stephansberg“ in Meckenheim“ (Brilon, Bondzio, Weiser, Ingenieurgesellschaft für Verkehrswesen mbH, Bochum, August 2018)
• Thema: Analyse der Verkehrssituation im Bestand, Prognose der Verkehrsbelastungen im Zuge der Realisierung der Planung und Bewertung der zukünftigen Situation, Hinweise zum Baustellenverkehr
4) „Gutachterlicher Stellungnahme zur Baugrundsituation inkl. abfalltechnischer Deklaration“ (Althoff & Lang GbR, Köln, April 2018)
• Thema: Gelände und Bodenmechanische Untersuchung des Plangebietes, Bodenmechanische Bewertung hinsichtlich des Straßen- und Kanalbaus sowie der Versickerungsfähigkeit der Böden im Plangebiet, abfalltechnische Deklaration der Oberflächenbefestigungen im Plangebiet sowie von Bodenproben
5) „Bodenuntersuchungen gemäß BBodSchV“ (Althoff & Lang GbR, Köln, 29. Juli 2020)
• Thema: Bodenuntersuchung und Beurteilung nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung hinsichtlich der Gefährdungspfade Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze
III) Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß §4 Abs.1 BauGB
1) Stellungnahme Rhein-Main-Rohrleitungsgesellschaft m.b.H vom 8. Oktober 2018
• Thema: ökologischer Ausgleich nur außerhalb des Schutzstreifens bestehender Leitungen
2) Stellungnahme Wahnbachtalsperrenverband vom 15. Oktober 2018
• Thema: Trinkwasserversorgungsleitung im Plangebiet
3) Stellungnahme e-regio GmbH & Co KG vom 29. Oktober 2018
• Thema: Energieversorgung, Hinweise zum Schutz vor Ver-sorgungsleitungen bei Neupflanzungen
4) Stellungnahme Zweckverband Naturpark Rheinland vom 30. Oktober 2018
• Thema: Landschaftsschutzgebiete im Umfeld des Plangebietes, Landschaftsbild, Versiegelung von landwirtschaftlicher Fläche, Entzug des Plangebietes als Lebensraum für Offenlandarten
5) Stellungnahme Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2018
• Thema: Schutzwürdigen Böden, ökologischer Ausgleich
6) Stellungnahme LVR-Dezernat Kulturpflege vom 8. No-vember 2018
• Thema: Hinweise zur Berücksichtigung des Schutzgutes „kulturelles Erbe“
7) Stellungnahme Rheinischer Landwirtschaftsverband e.V. vom 7. November 2018
• Thema: Unterstützung der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer (unter 5), ökologischer Ausgleich
8) Stellungnahme Rhein-Sieg-Kreis vom 8. November 2018
• Thema: Altlastenverdachtsfälle im Plangebiet, kritische Auseinandersetzung mit der Gutachterlichen Stellungnahme zur Baugrundsituation, Eingriff und Ausgleich für das Schutzgut Boden, ökologischer Ausgleich, Nutzung erneu-erbarer Energien
9) Stellungnahme Erftverband vom 8. November 2018
• Thema: Geologischen Störungen, Versickerungsmaßnahmen im Plangebiet
IV) Stellungnahmen von Fachbehörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange aus der Offenlage gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
1) Stellungnahme Rhein-Main-Rohrleitungsgesellschaft m.b.H vom 6. März 2020
• Thema: ökologischer Ausgleich nur außerhalb des Schutzstreifens bestehender Leitungen
2) Stellungnahme Wahnbachtalsperrenverband vom 9. März 2020
• Thema: Trinkwasserversorgungsleitung im Plangebiet
3) Stellungnahme Landesbetrieb Wald und Holz NRW vom 10.März 2020
• Thema: Hinweis, dass eine 1.500 m² große Fläche als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zu betrachten ist und entsprechenden Ausgleich bedarf
4) Stellungnahme LVR Rheinland, Fachbereich Regionale Kulturarbeit vom 17. März 2020
• Thema: Hinweise zur Darstellung der Auswirkung der Planung auf das Schutzgut kulturelles Erbe im Umweltbericht
5) Stellungnahme Deutsche Bahn, Eigentumsmanagement vom 17. März 2020
• Thema: Hinweise zu möglichen Auswirkungen des Bahnbetriebes auf das Plangebiet
6) Stellungnahme e-regio GmbH & Co KG vom 2. April 2020
• Thema: Energieversorgung, Hinweise zum Schutz vor Versorgungsleitungen bei Neupflanzungen
7) Stellungnahme Bezirksregierung Köln – Dez. 54 vom 2. April 2020
• Thema: Hinweise zu geplanten Wasserschutzgebieten und Grundwasserschutz
8) Stellungnahme Erftverband vom 7. April 2020
• Thema: Forderung des Ausschlusses von Dächern mit Metalleindeckungen im Plangebiet, Umgang mit Niederschlag-wasser
9) Stellungnahme Bezirksregierung Köln – Dez. 53 vom 15. April 2020
• Thema: Hinweis auf einen Störfallbetrieb in einer Entfernung von etwa 2.000 m
10) Stellungnahme Rhein-Sieg-Kreis vom 16. April 2020
• Thema: Hinweise zu möglichen Altlasten im Plangebiet, Kompensation der Eingriffe in das Schutzgut Boden, Anregungen zur Pflanzliste 2 sowie zu den geplanten Verkehrsflächen
V) Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Bürgerinformationsveranstaltung am 11. Oktober 2018)
1) Vermerk über die frühzeitige Unterrichtung und Erörte-rung der Bauleitplanung vom 11. Oktober 2018 mit der Bürgern/Öffentlichkeit
• Thema: Kritische Auseinandersetzung mit den Methoden und Inhalten des Verkehrsgutachtens, klimatische Funktionen des Plangebietes, Verkehrssicherheit im angrenzenden Wohngebiet Stephansberg, sinkende Erholungsfunktion bei Realisierung des Wohngebietes aufgrund Ver-kleinerung des bestehenden Kinderspielplatzes, Belastungen durch Baustellenverkehr, Forderung einer veränderten Verkehrsführung, Klima- und Luftreinheitsfunktion des Plangebietes, Versickerung und Entwässerung, Verkehrsführung; insbesondere Zufahrt in das Plangebiet über eine einzige Straße
Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt blei-ben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgebebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nach § 4a Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW). Die im Bauleitplanverfahren übermittelten Daten und Informationen werden zum Zweck der Durchführung des Verfahrens und Wahrung der Beteiligtenrechte verwendet und dauerhaft gespeichert.
Sofern Sie eine Stellungnahme abgeben (beispielsweise per Schreiben, Fax, Mail oder zur Niederschrift), können Informationen zum Datenschutz der Internetseite der Stadt Meckenheim unter: https://www.meckenheim.de/cms117/wirtschaft/stadtentwicklung/aktuelle_themen/ entnommen werden. Sofern eine Stellungnahme über den Beteiligungsserver „Tetraeder“ erfolgt, können ergänzende Informationen zum Datenschutz bei Verwendung des Dienstes der Seite https://www.o-sp.de/meckenheim/datenschutz.php entnommen werden. Beide Dokumente liegen zudem gemeinsam mit den übrigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereit.

Meckenheim, den 7. September 2020
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister

Grafik zeigt den Flächennutzungsplan 51. Änderung.

 

Bekanntmachungsanordnung über die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim
Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 7 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO - durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut des (bekanntzumachenden) Beschlusses über die erneute Offenlage der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim, mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 3. September 2020 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO - verfahren worden ist.
Der vorstehende Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt des Rates der Stadt Meckenheim vom 3. September 2020 über die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes der 51. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim wird hiermit öffentlich bekannt ge-macht.

Meckenheim, den 7. September 2020
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 11./12. September 2020.