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Öffentliche Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 3A „Welterswiese/Kohlkaule“, 5. Änderung „Beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch für Bebauungspläne der Innenentwicklung“
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 5. Februar 2020 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Der Bebauungsplan Nr. 3A “Welterswiese/Kohlkaule“, 5. Änderung, der unter Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt worden ist, wird gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), auf Grundlage der vorliegenden Plankarte als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan Nr. 3A „Welterswiese/Kohlkaule“, 5. Änderung besteht aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie der Begründung und der Artenschutzrechtlichen Prüfung. Die Begründung wird gebilligt. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte zum Inkrafttreten der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3 A „Welterswiese/Kohlkaule“ durchzuführen.“
Das rund 0,56 ha große Plangebiet liegt zentral in Meckenheim und wird aus zwei räumlichen Geltungsbereichen, (Teil A und Teil B) gebildet, die sich östlich und westlich der „Bergstraße“ befinden. Im Teilbereich A ist ein weiteres Baufenster, bestehend aus dem Flurstück 1406 und einer Teilfläche aus dem Flurstück 1266, ausgewiesen worden, welches im Rahmen einer städtebaulich sinnvollen Nachverdichtung mit einem Wohngebäude bebaut werden kann. Durch die Festsetzung von Carports/Garagen ist der Bau von Einzelgaragen zwischen den bereits errichteten Reihenmittelhäusern in der „Johannesstraße“ ermöglicht worden. Für die Wohngrundstücke ist die Errichtung von Terrassenüberdachungen und/oder Wintergärten auf der Rückseite der Reihenmittelhäuser ermöglicht worden.
Im Teilbereich B wurden zwei Baufenster in den rückwärtigen Bereichen der Grundstücke, Flurstück 518 und 519 festgesetzt, die jeweils mit einem Wohngebäude bebaut werden können.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3A „Welterswiese/Kohlkaule“; 5. Änderung umfasst die folgenden Grundstücke der Gemarkung Meckenheim Flur 8, Flurstücke: 1397, 1398, 1399, 1400, 1401, 1402, 1403, 1404, 1405, 1406, 1407, 1408, 1409, 1262, 1266 (Teilbereich A) sowie Flurstücke: 519 und 518 (Teilbereich B).
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3A „Welterswiese/Kohlkaule“, 5. Änderung der Stadt Meckenheim ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.
Der Bebauungsplan besteht aus zeichnerischen Darstellungen und Text einer Begründung sowie dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Verfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 3A „Welterswiese/Kohlkaule“, von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 (Verfügbarkeit umweltbezogener Informationen) sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) abgesehen wurde; § 4c Baugesetzbuch (BauGB) ist nicht anzuwenden.
Bekanntmachungsanordnung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 3A „Welterswiese/Kohlkaule“ 5. Änderung
Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 7 der Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates vom 5. Februar 2020 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.
Die vorstehende vom Rat der Stadt Meckenheim am 5. Februar 2020 beschlossene Satzung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan Nr. 3A „Welterswiese/Kohlkaule“, 5. Änderung gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch in Kraft.
Meckenheim, den 14. September 2020
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister
Hinweis:
Der Bebauungsplan Nr. 3A „Welterswiese/Kohlkaule“, 5. Änderung der Stadt Meckenheim einschließlich der Begründung und Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag kann bei der Stadtverwaltung Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Zimmer Nr. 2.41, 2.42, 2.43 sowie 2.44 während der allgemeinen Dienststunden
- montags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
- dienstags und donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
- mittwochs und freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
eingesehen werden.
Über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 3A „Welterswiese/Kohlkaule“, 5. Änderung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Diese Unterlagen stehen auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de unter dem Link https://www.o-sp.de/meckenheim/plan/rechtskraft.php zum Download bereit.
Zusätzlich sind die eingestellten Unterlagen zu dem Bauleitplanverfahren in einem zentralen Portal des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Internetseite www.uvp.nrw.de zugänglich.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 3A „Welterswiese/Kohlkaule“, 5. Änderung steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de zum Download bereit.
Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB):
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) werden unbeachtlich,
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.
Hinweise auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche nach § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 des Baugesetzbuches (BauGB):
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 44 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW):
Gemäß § 7 Absatz 6 Satz 1 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) und daraus folgende Satzungen wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 2.41, 2.42, 2.43 und 2.44 geltend gemacht werden.
Meckenheim, den 14. September 2020
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 18./19. September 2020.