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Bekanntmachung des Ergebnisses der Ratswahl der Stadt Meckenheim am 13. September 2020
Nachdem der Wahlausschuss das Ergebnis der Ratswahl festgestellt hat, wird dieses gem. § 35 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) i.V.m. § 63 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) hiermit bekanntgegeben.
Gemäß § 39 KWahlG können gegen die Gültigkeit der Wahl
- jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
- die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, also bis zum 25. Oktober 2020, einschließlich, Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gem § 40 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) KWahlG für erforderlich halten. Der Einspruch ist bei dem Wahlleiter schriftlich einzureichen oder mündlichzur Niederschrift zu erklären.
Meckenheim, den 25. September 2020
Wahlleiter
Bert Spilles
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 25./26. September 2020.