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Bekanntmachung über die „freiwillige“ frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 108 A „Rücklage Kottenforststraße“

„Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) – Ausweisung von Wohnbauflächen -

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2019 den Beschluss gefasst, den Bebauungsplan Nr. 108 A „Rücklage Kottenforststraße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b i.V.m. § 13a Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18. Dezember 2019 im Amtsblatt der Stadt Meckenheim bekanntgemacht.

Im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB kann von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Bei beschleunigten Bauleitplanverfahren der Stadt Meckenheim wird, entsprechend der gesetzten Standards der Verwaltung für die Bürgerbeteiligung in Bauleitplanungen, von dieser durch das BauGB gegebenen Möglichkeit kein Gebrauch gemacht und trotzdem eine frühzeitige Beteiligung in Form einer Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. Da aufgrund der Corona-Situation eine frühzeitige Beteiligung in Form einer für alle Interessierten, ohne Beschränkung der Teilnehmerzahl,  offenen Bürgerinformationsveranstaltung in absehbarer Zeit und unter den allgemeinen Hygienebestimmungen nicht durchzuführen ist, wird die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen einer Offenlage (mit digitalem Zugang der Unterlagen über den Beteiligungsserver) durchgeführt werden. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erfolgt ebenfalls zeitgleich in dieser Form. Auf den Beschluss des Rates der Stadt Meckenheim vom 22. April 2020 zum Thema Öffentlichkeitsbeteiligungen bei Bauleitplanungen in Zeiten der Corona-Krise wird verwiesen (Ratsinformationssystem V/2020/04118).

Für das Gebiet wurden zwischenzeitlich drei städtebauliche Entwürfe erarbeitet. Die Entwürfe dienen als Grundlage für das Beteiligungsverfahren zum Einstieg in das Bauleitplanverfahren. Auf Grundlage der drei Entwürfe erfolgt nun eine „freiwillige“ frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange.

In Folge werden die vorgenannten städtebaulichen Entwurfsvarianten des Bebauungsplan Nr. 108 A „Rücklage Kottenforststraße“ nebst Entwurfserläuterung und Entwurf der Begründung zum Bebauungsplan für die Dauer von drei Wochen vom
1. Februar 2021 bis 19. Februar 2021 einschließlich
im Rathaus der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, Fachbereich Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Raum 2.53 (Offenlage/Bauberatung) öffentlich ausgelegt.

Jeder kann die Unterlagen während der Dienststunden einsehen:

  • montags von 08.00 Uhr – 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr
  • dienstags und donnerstags von 08.00 Uhr – 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr – 15.30 Uhr
  • mittwochs und freitags von 08.00 Uhr – 12.30 Uhr

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen insbesondere schriftlich, elektronisch per E-Mail oder entsprechend des angefügten Hinweises mündlich zur Niederschrift an die Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften vorgebracht werden.

Hinweis: Aufgrund der besonderen Situation in Zusammenhang mit den Vorsichtsmaßnahmen der Verbreitung des Virus COVID-19 ist es zwingend erforderlich, dass für eine persönliche Einsichtnahme der Unterlagen oder die Abgabe einer Stellungnahme zur Niederschrift vorab ein Termin mit dem Fachbereich 61 (E-Mail: alexander.schaefer@meckenheim.de Telefon: 02225/917 195 oder 917 0) vereinbart wird.

Zudem stehen die Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Meckenheim, über den Beteiligungsserver/Bebauungspläne online, während der Offenlagefrist unter nachfolgendem Link zur Verfügung: http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/beteiligung.php. Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung steht Ihnen ebenfalls gemäß § 27a VwVfG auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de zum Download zur Verfügung.

Alle Bürgerinnen und Bürger sowie die Öffentlichkeit sind recht herzlich eingeladen, sich an dem Verfahren zur Aufstellung der o. g. Bauleitplanung gemäß § 13b i.V.m. § 13a Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu beteiligen.

Ziel und Zweck der Planung
Die Stadt Meckenheim beabsichtigt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 108 A „Rücklage Kottenforststraße“ zur Schaffung von dringend benötigtem Wohnraum. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Arrondierung des bestehenden Ortsteiles durch eine wohnbauliche Weiterentwicklung geschaffen werden. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 4,0 ha und liegt am nördlichen Rand des Ortsteils Lüftelberg. Im Osten grenzt das Plangebiet an die bestehende Wohnbebauung der „Kottenforststraße“, im Süden an bestehende Wohnbebauung der Straße „Auf den Steinen“ sowie im Norden und Westen an landwirtschaftliche Flächen. Bei der Plangebietsfläche handelt es sich um überwiegend landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wege- und Grünflächen, vereinzelte Flächen in Gartennutzung sowie Flächen innerhalb der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils.

Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens soll die Möglichkeit für die bauliche Entwicklung eines Wohngebietes erfolgen. Für das Plangebiet wurden im Zuge der städtebaulichen Qualifizierung erste Planentwürfe entwickelt. Die Planung wird mit dem Ziel erarbeitet, eine dem Standort angemessene Bebauung, integriert in die Bestandsbebauung, zu realisieren.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 108 A „Rücklage Kottenforststraße“ setzt sich aus den Flächen der Gemarkung Lüftelberg, Flur 4, Flurstücke 22, 44, 155, 174, 182, 347, 606 und aus Teilen der Flurstücke 23, 45, 183, 184, 348, 356 417, 457 zusammen. Der Geltungsbereich des vorgenannten Bebauungsplanes ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.

Grafik zeigt den Bebauungsplan Nr 108 A Rücklage Kottenforststraße.

 

Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der öffentlichen Auslegungsfrist abgebebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nach § 4a Absatz 6 Baugesetzbuch (BauGB) unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Datenschutzgesetzes NRW (DSG NRW). Die im Bauleitplanverfahren übermittelten Daten und Informationen werden zum Zweck der Durchführung des Verfahrens und Wahrung der Beteiligtenrechte verwendet und dauerhaft gespeichert.

Sofern Sie eine Stellungnahme abgeben (beispielsweise per Schreiben, Fax, Mail oder zur Niederschrift), können Informationen zum Datenschutz der Internetseite der Stadt Meckenheim unter: https://www.meckenheim.de/cms117/wirtschaft/stadtentwicklung/aktuelle_themen/ entnommen werden. Sofern eine Stellungnahme über den Beteiligungsserver „Tetraeder“ erfolgt, können ergänzende Informationen zum Datenschutz bei Verwendung des Dienstes der Seite https://www.o-sp.de/meckenheim/datenschutz.php entnommen werden. Beide Dokumente liegen zudem gemeinsam mit den übrigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereit.

Meckenheim, den 15. Januar 2021
Stadt Meckenheim
Holger Jung
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 22./23. Januar 2021.