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Allgemeinverfügung der Stadt Meckenheim –Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske– zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Dezember 2020

in der Fassung vom 15. Februar 2021

Der Bürgermeister der Stadt Meckenheim erlässt als örtliche Ordnungsbehörde, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBL. I S. 2397) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2 Nr. 1a., 16 Abs. 1 S. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 7. Januar 2021 in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein–Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW S. 602) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:

  1. Im fußläufigen Bereich der in der Anlage aufgeführten und zur Konkretisierung eingezeichneten Einkaufsstraßen, Plätze und Bereiche der Altstadt und des Neuen Marktes sind Personen zu den Haupteinkaufszeiten, montags bis samstags von 08.00 - 20.00 Uhr zum Tragen einer Alltagsmaske verpflichtet.
    Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 CoronaSchVO) und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist (§ 3 Abs. 4 Nr. 4 CoronaSchVO). Die Alltagsmaske kann in den in § 3 Abs. 6 CoronaSchVO festgelegten Ausnahmen vorübergehend abgelegt werden.
  2. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die unter Ziffer 1 erfolgte Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro geahndet werden.
  3. Die Anordnung unter Ziffer 1 ist sofort vollziehbar.
  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 9. Dezember 2020 in Kraft und ist befristet bis zum Ablauf des 22. Februar 2021.
  5. Die Vorschriften der CoronaSchVO bleiben unberührt und sind zu beachten.

Begründung
Zu 1

Die Stadt Meckenheim ist als örtliche Ordnungsbehörde für die Anordnung und Durchführung des Infektionsschutzgesetzes zuständig (§ 3 Abs. 1 Infektionsschutz- und Befugnisgesetz vom 14. April 2020 – IfSBG NRW). Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, oder sich ergibt, dass ein verstorbener Kranker, Krankheitsverdächtiger oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Die Stadt Meckenheim kann nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes und der Coronaschutzverordnung alle notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich sind.

Mit Blick auf die derzeitige Infektionswelle durch das Coronavirus in Deutschland wird durch das Robert-Koch-Institut eine erhebliche Gefährdungslage in Bezug auf die Verbreitung des Virus angenommen. Um das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung der Erkrankten, aber auch sonstige Krankheitsfälle bereit zu halten und die erforderliche Zeit für die Entwicklung bislang nicht vorhandener Therapeutika und Impfstoffe zu gewinnen, ist es notwendig, den Eintritt von weiteren SARS-CoV-2-Infektionen zu verzögern. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavrius bei engem Kontakt ohne Einhaltung von Mindestabständen und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.

Die getroffene Anordnung stellt eine nach § 28 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Nr. 8 CoronaSchVO, notwendige und damit angemessene Schutzmaßnahme zum Schutze der Allgemeinheit vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektionen mit dem Coronavirus in der Bevölkerung dar. Damit soll ein möglichst weitgehender Gesundheitsschutz erreicht werden.

Bei den in der Anlage benannten Einkaufsstraßen und Plätzen handelt es sich um publikumsträchtige Bereiche, auf denen gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände von 1,50 m zwischen den Personen nicht sichergestellt werden können. Damit besteht die Gefahr, dass sich an diesen Orten Infektionen weiterverbreiten. Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske in den entsprechenden Bereichen unter freiem Himmel stellt eine wirksame und nur gering belastende Schutzmaßnahme dar, um die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern.

Das in § 28 Abs. 1 IfSG eingeräumte Ermessen wird pflichtgemäß ausgeübt. Hierbei sind die entgegengesetzten Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abgewogen worden. Das Interesse der Allgemeinheit an einer Verlangsamung der Verbreiterung des Virus und dadurch der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Gesundheitssystems rechtfertigt die getroffenen Einschränkungen und überwiegt gegenüber den entgegenstehenden privaten Interessen. Anerkennenswerte individuelle oder sachliche Bedürfnisse werden durch die Regelungen in § 3 CoronaSchVO berücksichtigt, die hier aufgrund der gewählten Ermächtigungsgrundlage unmittelbar einschlägig sind.

 

Zu 2

Die Ordnungswidrigkeit ergibt sich aus § 18 Abs. 3 CoronaSchVO im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 6 in Verbindung mit §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes; die Geldbuße aus § 73 Abs. 2 IfSG.

Zu 3

Diese Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes gemäß §§ 16 Abs. 8, 28 Abs. 3 IfSG sofort vollziehbar.

Zu 4

Die Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung (durch Aushang am Rathaus) als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erheben.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I Seite 3803).

Hinweise
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll beigefügt werden.

Wird die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Aufgrund von §§ 16 Abs. 8, 28 Abs. 3 IfSG entfällt die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Klage gegen diese Allgemeinverfügung kraft Gesetzes. Dies bedeutet, dass Sie den Anordnungen auch für den Fall Folge leisten müssen, dass Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erheben.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

Meckenheim, den 8. Dezember 2020

Stadt Meckenheim als örtliche Ordnungsbehörde
gez.
i. V.
Heinz-Peter Witt