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Allgemeinverfügung der Stadt Meckenheim –Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske– zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Der Bürgermeister der Stadt Meckenheim trifft als örtliche Ordnungsbehörde, Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim gemäß §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 18.11.2020 (BGBL. I S. 2397) in Verbindung mit §§ 3 Abs. 2 Nr. 5., 16 Abs. 1 S. 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 12. Mai 2021 in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein–Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW S. 602) jeweils in der zurzeit gültigen Fassung im Wege der Allgemeinverfügung folgende Festlegungen:

 

  1. Die Allgemeinverfügung mit dem Titel „ Allgemeinverfügung der Stadt Meckenheim – Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske – zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2“ vom 14. Mai 2021 wird aufgehoben.
  2. Diese Allgemeinverfügung wird gem. § 41 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 geändert worden ist, öffentlich bekannt gemacht und gilt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag als bekannt gegeben. Sie tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.

 

Begründung:

Die Stadt Meckenheim hat als örtlich zuständige Ordnungsbehörde die in Rede stehende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen. Zwischenzeitlich konnte durch andere Maßnahmen das Infektionsgeschehen so weit reduziert werden, dass eine über die Maskentragungspflicht nach den Vorschriften der Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung hinausgehende Maskentragungspflicht in den zentralen Einkaufsbereichen Neuer Markt und Hauptstraße nicht mehr geboten ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Klage erheben.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I Seite 3803).

Hinweise:

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll beigefügt werden.

Wird die Frist durch einen von Ihnen Bevollmächtigten versäumt, so wird dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Aufgrund von §§ 16 Abs. 8, 28 Abs. 3 IfSG entfällt die aufschiebende Wirkung einer eventuellen Klage gegen diese Allgemeinverfügung kraft Gesetzes. Dies bedeutet, dass Sie den Anordnungen auch für den Fall Folge leisten müssen, dass Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erheben.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de

Meckenheim, den 2. Juni 2021

 

Stadt Meckenheim als örtliche Ordnungsbehörde

gez.
Holger Jung
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 11./12. Juni 2021.