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Bekanntmachung über die Genehmigung der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim

Die vom Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 27. Januar 2021 festgestellte 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim wurde mit Verfügung vom 28. April 2021 (AZ: 35.2.11-87-13/21) von der Bezirksregierung Köln gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), genehmigt.

Ziel und Zweck der Planung:
Durch die Änderung des Flächennutzungsplans wird der überwiegende Teil des Plangebietes als Wohnbaufläche, zur Realisierung eines Neubaugebietes und Arrondierung der Ortslage, dargestellt. Parallel zur Gudenauer Allee (L 158) und zur Bonner Straße (L 158) wird eine begleitende Grünfläche dargestellt.
Die bestehende 40 m breite Anbaubeschränkungszone sowie die 20 m breite Werbeverbotszone entlang der L 158 sind in die 51. Änderung des Flächennutzungsplans übernommen worden. Die übrige Fläche des Geltungsbereiches der Flächennutzungsplanänderung wird als Wohnbaufläche - und nicht wie bislang als gemischte Baufläche bzw. Schienenweg mit Begleitgrün - dargestellt.
Mit der 51. Änderung des Flächennutzungsplans werden die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen bereitet, den Bebauungsplan Nr. 49A „Weinberger Gärten“ aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 S. 1 BauGB.

Flurstücke im Geltungsbereich:
Das Plangebiet in Rücklage der Straße „Auf dem Stephansberg“ befindet sich zwischen der Bonner Straße im Nord-Westen, der Gudenauer Allee im Nord-Osten sowie der bestehenden Bebauung des Wohngebietes Stephansberg im Süden.
Der Geltungsbereich der 51. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst zum Zeitpunkt der Bekanntmachung die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Meckenheim, Flur 6, Flurstücke 412, 413, 414, 415, 900, 1301, 2257 sowie Teile der Flurstücke 2258, 1100 und 2249 und
Gemarkung Meckenheim Flur 7, Flurstücke 515, 634, 795, 796, 797, 798, 799 sowie Teile des Flurstückes 855.
Der Geltungsbereich der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan als Anlage dargestellt.
Die 51. Flächennutzungsplanänderung besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen sowie einer Begründung mit Umweltbericht. Eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) ist beigefügt.

Bekanntmachungsanordnung über die Genehmigung der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim
Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) i. V. m. § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) durch den Bürgermeister bestätigt, dass die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes durch den Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 27. Januar 2021 festgestellt worden ist.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass analog gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) verfahren worden ist.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wirksam.

Meckenheim, den 15. Juni 2021
Stadt Meckenheim
Holger Jung
Bürgermeister

Hinweis:
Die 51. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Meckenheim samt Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung kann bei der Stadtverwaltung Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer Nr. 2.41, 2.42, 2.43 und 2.44, 2. Obergeschoss, während der allgemeinen Dienststunden

  • montags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
  • dienstags und donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
  • mittwochs und freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

eingesehen werden.
Über den Inhalt der 51. Flächennutzungsplanänderung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Unterlagen der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim stehen auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter dem nachfolgenden Link zum Download bereit:
http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/rechtskraft.php
Zusätzlich sind die eingestellten Unterlagen der 51. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim in einem zentralen Portal des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Internetseite www.uvp.nrw.de zugänglich.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zur Wirksamkeit der 51. Flächennutzungsplanänderung steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de zum Download bereit.

Hinweis auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB):
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, sind für die Rechtswirksamkeit dieses Flächennutzungsplanes unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 2.41, 2.42, 2.43 und 2.44 geltend gemacht werden.

Meckenheim, den 15. Juni 2021
Stadt Meckenheim
Holger Jung
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 18./19. Juni 2021.