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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 49A „Weinberger Gärten“

Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 27. Januar 2021 den folgenden Beschluss gefasst:

1. Abwägungsbeschluss Frühzeitige Beteiligung
Die zum städtebaulichen Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 49A „Weinberger Gärten“, Entwurf der Begründung, der Artenschutzrechtlichen Prüfung, der gutachterlichen Stellungnahme zur Baugrundsituation inkl. abfallwirtschaftlicher Deklaration sowie dem Entwurf des Verkehrsgutachtens im Rahmen des Verfahrens zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) am 11. Oktober 2018 durchgeführte frühzeitige Bürgerinformationsveranstaltung sowie die in der Zeit vom 8. Oktober 2018 bis einschließlich 8. November 2018 von Seiten der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vorgebrachten Anregungen und Hinweise wurden vom Rat der Stadt Meckenheim geprüft und gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen.
Der als Anlage beigefügte Aktenvermerk zur frühzeitigen Bürgerinformationsveranstaltung am 11. Oktober 2018 wird vom Rat der Stadt Meckenheim zur Kenntnis genommen. Den in den beigefügten Abwägungstabellen formulierten Beschlussempfehlungen der Verwaltung zu den Anregungen und Hinweisen aus der Öffentlichkeit / Bürgern außerhalb der Bürgerinformationsveranstaltung vom 11. Oktober 2018 sowie den Anregungen und Hinweisen der Behörden und Träger öffentlicher Belange, als Ergebnis der Abwägung, wird vom Rat der Stadt Meckenheim zugestimmt.

2. Abwägungsbeschluss Offenlage
Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 49A „Weinberger Gärten“ der Stadt Meckenheim in der Zeit vom 5. März 2020 bis einschließlich 6. April 2020 öffentlich ausgelegen hat. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit wurden fristgerecht informiert.
Die im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange hat der Rat der Stadt Meckenheim geprüft und gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen.
Die im Rahmen der Beteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB während der öffentlichen Auslegung vom 5. März 2020 bis einschließlich 6. April 2020 vorgebrachten Anregungen und Hinweise von Seiten der Öffentlichkeit / Bürgern wurden durch den Rat der Stadt Meckenheim geprüft und gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen.
Den formulierten Beschlussempfehlungen der Verwaltung in den als Anlagen beigefügten Abwägungstabellen, als Ergebnis der Abwägung, wird vom Rat der Stadt Meckenheim zugestimmt.

3. Abwägungsbeschluss Erneute Offenlage
Es wird festgestellt, dass der Bebauungsplan Nr. 49A „Weinberger Gärten“ in der Zeit vom 21. September 2020 bis einschließlich 26. Oktober 2020 erneut öffentlich ausgelegen hat. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit wurden fristgerecht informiert.
Die im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.Vm. § 4 Abs. 2 BauGB vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange hat der Rat der Stadt Meckenheim geprüft und gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen.
Die im Rahmen der erneuten Beteiligung gemäß § 4a Abs. 3 i.Vm. § 3 Abs. 2 BauGB während der öffentlichen Auslegung vom 21. September 2020 bis einschließlich 26. Oktober 2020 vorgebrachten Anregungen und Hinweise von Seiten der Öffentlichkeit / Bürgern wurden durch den Rat der Stadt Meckenheim geprüft und gerecht gegeneinander und untereinander abgewogen.
Den formulierten Beschlussempfehlungen der Verwaltung in den als Anlagen beigefügten Abwägungstabellen, als Ergebnis der Abwägung, wird vom Rat der Stadt Meckenheim zugestimmt.

4. Satzungsbeschluss
Der Bebauungsplan Nr. 49A „Weinberger Gärten“ wird hiermit durch den Rat der Stadt Meckenheim als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan Nr. 49A „Weinberger Gärten“ wird gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), auf Grundlage der vorliegenden Plankarte samt Begründung mit Umweltbericht als Satzung beschlossen.
Dem Bebauungsplan Nr. 49A „Weinberger Gärten“ sind die Begründung und Umweltbericht, die Artenschutzrechtliche Prüfung, der Landschaftspflegerische Fachbeitrag, das Schallgutachten, das Verkehrsgutachten, die Gutachterliche Stellungnahme zur Baugrundsituation inkl. abfalltechnischer Deklaration, die Bodenuntersuchung gemäß BBodSchV sowie die vertraglichen Regelungen über den ökologischen Ausgleich beigefügt.

Ziel und Zweck der Planung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 49A „Weinberger Gärten“ legt die Stadt Meckenheim die rechtliche Grundlage zur Arrondierung des Siedlungskörpers durch die Erweiterung des bestehenden Wohngebietes „Auf dem Stephansberg“.
Das Plangebiet wurde zum überwiegenden Teil vormals als Anbaufläche eines Gartenlandschaftsbauunternehmens (Baumschule) sowie anderweitig landwirtschaftlich genutzt. Bestandsgebäude sind lediglich in geringem Umfang vorhanden. Hierbei handelt es sich um verschiedene landwirtschaftliche Nebenanlagen, die sich auf einen einzigen Standort im Osten beschränken. Im Südwesten des Plangebietes besteht zudem ein Wohnhaus (Auf dem Stephansberg, Hs.-Nr. 23a). Im Südosten des Plangebietes, angrenzend an die Straße „Auf dem Stephansberg“ befinden sich ein Ball- sowie ein Kinderspielplatz, ein Trafohaus und eine Garage.

Flurstücke im Geltungsbereich:
Das Plangebiet in Rücklage der Straße „Auf dem Stephansberg“ befindet sich zwischen der Bonner Straße im Nord-Westen, der Gudenauer Allee im Nord-Osten sowie der bestehenden Bebauung des Wohngebietes Stephansberg im Süden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 49A „Weinberger Gärten“ umfasst zum Zeitpunkt der Bekanntmachung die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Meckenheim, Flur 6, Flurstücke 412, 413, 414, 415, 900, 1301, 2257 sowie Teile der Flurstücke 2258, 1100 und 2249 und
Gemarkung Meckenheim Flur 7, Flurstücke 515, 634, 795, 796, 797, 798, 799 sowie Teile des Flurstückes 855.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 49A „Weinberger Gärten“ ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan als Anlage dargestellt.
Der Bebauungsplan besteht aus Festsetzungen durch Zeichnung und Schrift sowie einer Begründung mit Umweltbericht. Eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) ist beigefügt.

Bekanntmachungsanordnung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 49A „Weinberger Gärten“
Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) i. V. m. § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates der Stadt Meckenheim vom 27. Januar 2021 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) verfahren worden ist.
Die vorstehende vom Rat der Stadt Meckenheim am 27. Januar 2021 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan Nr. 49A „Weinberger Gärten“ gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, in Kraft.

Meckenheim, den 15. Juni 2021
Stadt Meckenheim
Holger Jung
Bürgermeister

Hinweis:
Der Bebauungsplan Nr. 49A „Weinberger Gärten“ der Stadt Meckenheim samt Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung kann bei der Stadtverwaltung Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer Nr. 2.41, 2.42, 2.43 und 2.44, 2. Obergeschoss, während der allgemeinen Dienststunden

  • montags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
  • dienstags und donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
  • mittwochs und freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

eingesehen werden.
Über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 49A „Weinberger Gärten“ wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 49A „Weinberger Gärten“ stehen auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter dem nachfolgenden Link zum Download bereit:
http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/rechtskraft.php
Zusätzlich sind die eingestellten Unterlagen zu dem Bauleitplanverfahren in einem zentralen Portal des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Internetseite www.uvp.nrw.de zugänglich.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 49A „Weinberger Gärten“ steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de zum Download bereit.

Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB):
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, sind für die Rechtswirksamkeit dieses Bebauungsplanes unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche nach § 44 Absatz 3 und Absatz 4 des Baugesetzbuches (BauGB):
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 44 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW):
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 2.41, 2.42, 2.43 und 2.44 geltend gemacht werden.

Meckenheim, den 15. Juni 2021
Stadt Meckenheim
Holger Jung
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 18./19. Juni 2021.