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Wahlbekanntmachung

1. Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Stadt Meckenheim gehört zum Wahlkreis 98, Rhein-Sieg-Kreis II, und ist in 19 Wahlbezirke eingeteilt (siehe gesonderte Aufstellung "Lage der Wahllokale am Sonntag, 26. September 2021").
In Meckenheim werden zehn Briefwahlvorstände gebildet, die öffentlich zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses am Wahltag um 13 Uhr im Rathaus, Siebengebirgsring 4 und im Mosaik-Kulturhaus, Siebengebirgsring 2, 53340 Meckenheim zusammentreten.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 5. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigte/der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten. Jede Wählerin/jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wahlberechtigte/jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in deren/dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wahlbenachrichtigung soll mitgebracht und abgegeben werden. Außerdem ist der Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen, damit sich die Wählerin/der Wähler auf Verlangen über ihre/seine Person ausweisen kann.
Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  • a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennwortes und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
  • b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerbenden der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin/der Wähler gibt
ihre/seine Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,
ihre/seine Zweitstimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe für andere nicht erkennbar ist.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede/Jeder hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

5. Wählende, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

  • a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
  • b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Meckenheim (Wahlamt) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Dienststelle der Stadt Meckenheim abgegeben werden. Die Abgabe in einem Wahllokal ist nicht möglich.

6. Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 107a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches).


Lage der Wahllokale am Sonntag, 26. September 2021
Achtung: Aufgrund der andauernden Sanierungsarbeiten in der Evangelischen Grundschule Meckenheim werden die Wahllokale der Wahlbezirke 010, 020, 050 und 060 in die Katholische Grundschule Meckenheim verlegt.
Das Wahllokal für die Wahlbezirke 170 und 180 (Altendorf und Ersdorf) wird wie bei der Kommunalwahl im letzten Jahr wieder in der Gymnastik- und Mehrzweckhalle in Altendorf eingerichtet.

Tabelle zeigt die Lage der Wahllokale 2021.

 

Meckenheim, den 17. September 2021
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Holger Jung

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 17./18. September 2021.