Infoleiste
8. Satzung vom 24. März 2021 zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim (Hebesatzsatzung) vom 5. Juni 1997 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 3. April 2019
Aufgrund der § 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) i.V.m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) und des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) sowie § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern (RSteuZustG,NW) vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 738) hat der Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 24. März 2021 die folgende 8.Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim vom 5. Juni 1997 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 3. April 2019 beschlossen:
Artikel I
§ 1 erhält folgende Fassung:
Die Hebesätze für die Gemeindesteuer werden ab dem Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 280 v. H.
für die Grundstücke (Grundsteuer B) 571 v. H.
Gewerbesteuer
nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital 510 v. H.
Artikel II
§ 2 erhält folgende Fassung:
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern der Stadt Meckenheim (Hebesatzsatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV NRW S. 916) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 29. September 2021
Stadt Meckenheim
Hans Dieter Wirtz
Erster Beigeordneter / Vertreter des Bürgermeisters
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 15./16. Oktober 2021.