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Wahlbekanntmachung

1. Am 15. Mai 2022 findet die Wahl zum 18. Landtag in Nordrhein-Westfalen statt. Die Wahl dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

2. Die Stadt Meckenheim gehört zum Wahlkreis 26, Rhein-Sieg-Kreis II, und ist in 19 Stimmbezirke eingeteilt (siehe gesonderte Aufstellung).
In Meckenheim werden zehn Briefwahlvorstände gebildet, die öffentlich zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses am Wahltag im Rathaus der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, sowie im Mosaik-Kulturhaus, Siebengebirgsring 2, 53340 Meckenheim, zusammentreten.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 4. April 2022 bis zum 24. April 2022 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3. Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt und im Wahlraum bereitgehalten.
Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.
Die Wahlbenachrichtigung soll mitgebracht und abgegeben werden. Außerdem ist der Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen, damit sich die Wählerin/der Wähler auf Verlangen über ihre/seine Person ausweisen kann.

4. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl einer/eines Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste. Sie/Er gibt ihre/seine Stimmen geheim auf einem amtlichen Stimmzettel ab, der im Wahlraum ausgehändigt wird.

5. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis (in schwarzem Druck) die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit dem Namen der Bewerberin/des Bewerbers, unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/ jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
b) für die Wahl nach Landeslisten (in blauem Druck) die zugelassenen Landeslisten der Parteien, mit den Namen der ersten fünf Bewerberinnen/Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerin/Der Wähler gibt
a) ihre/seine Erststimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem/welcher Bewerber/Bewerberin eines Kreiswahlvorschlages sie gelten soll,
b) ihre/seine Zweitstimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der Wählerin/ vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe für andere nicht erkennbar ist.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

6. Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Meckenheim (Wahlamt) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Dienststelle der Stadt Meckenheim abgegeben werden.

7. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 107a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches).

Meckenheim, den 29. April 2022
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Holger Jung

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 29. April 2022.