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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Meckenheim über die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied der Stadt Meckenheim
Gemäß § 45 Abs. 6 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW.1998 S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. April 2022 (GV. NRW. S. 202) habe ich
Stephan Engbert, geboren 1981,
mit Wirkung vom 1. September 2022 als Nachfolger für Johannes Steger von der BfM Meckenheim festgestellt.
Herr Steger hat das Ratsmandat mit Ablauf des 31. August 2022 niedergelegt. Die Reserveliste der BfM Meckenheim sieht keine direkte Ersatzbewerberin bzw. keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass der in der Reserveliste der BfM Meckenheim unter Platz 9 aufgeführte Stephan Engbert nachgerückt ist.
Gegen diese Feststellung können gemäß § 45 Abs. 6 S. 8 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 KWahlG jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Meckenheim als Wahlleiter in 53340 Meckenheim, Siebengebirgsring 4, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Meckenheim, den 8. September 2022
Holger Jung
Wahlleiter
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 16. September 2022.