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Bekanntmachung über die Genehmigung der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim

Die vom Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 7. September 2022 festgestellte 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2023 (AZ: 35.2.11-87-55/22) von der Bezirksregierung Köln gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), genehmigt.

Ziel und Zweck der Planung:
Der bestehende ca. 137 ha große „Industriepark Kottenforst“ der Stadt Meckenheim ist bereits heute vollständig bebaut. Um der Nachfrage an Gewerbeflächen gerecht werden zu können, hat die Stadt Meckenheim bereits den Bebauungsplan Nr. 80 „Unternehmerpark Kottenforst“ aufgestellt. Zur bedarfsorientierten Entwicklung des Gewerbegebietes soll die Fläche sukzessiv an der Nachfrage orientiert erschlossen werden. Aufgrund der Darstellung von Allgemeinen Siedlungsbereichen im Regionalplan konnte im Zuge dieses Planverfahrens jedoch nur ein Angebot an Gewerbegebieten und nicht an Industriegebieten geschaffen werden.     
Daher ist nun in einem zweiten Schritt die Erweiterung des Industrieparks Kottenforst um weitere Industrieflächen erforderlich. Es ist beabsichtigt dem Unternehmen Rasting Entwicklungspotenziale in unmittelbarer Nähe zum heutigen Standort anbieten und das Unternehmen langfristig am Standort sichern zu können. Am heutigen Unternehmensstandort sind die Kapazitätsgrenzen sowohl für Rasting als auch für EDEKA bereits erreicht. Am vorgesehenen neuen Standort plant Rasting den Neubau eines Fleischwerks inklusive Logistik, für welches planungsrechtlich ein Industriegebiet vorbereitet werden muss.     
Mit der 52. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Meckenheim sollen auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des bestehenden Industrieparks Kottenforst geschaffen werden.

Flurstücke im Geltungsbereich:
Der Geltungsbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst zum Zeitpunkt der Bekanntmachung die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Meckenheim, Flur 1, Flurstücke 113, 114, 138, 139, 188/24, 464, 727, 728, 931, 933, 934, 937 sowie Teile aus Flur 1, Flurstücke 186/22 und 732.
Der Geltungsbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan als Anlage dargestellt.
Die 52. Flächennutzungsplanänderung besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen, einer Begründung mit Umweltbericht, der Artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP I), der Artenschutzrechtlichen Prüfung – Rückbau Industriestammgleis, sowie einem Verkehrsgutachten. Eine zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) ist beigefügt.

Bekanntmachungsanordnung über die Genehmigung der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim
Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. V. m. § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) durch den Bürgermeister bestätigt, dass die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes durch den Rat der Stadt Meckenheim in seiner Sitzung am 7. September 2022 festgestellt worden ist.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass analog gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) verfahren worden ist.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim gemäß § 6 Absatz 5 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) wirksam.
Meckenheim, den 10. März 2023
Stadt Meckenheim
Holger Jung
Bürgermeister

Hinweis:
Die 52. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Meckenheim samt Begründung mit Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung kann bei der Stadtverwaltung Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer Nr. 2.41, 2.42, 2.43 und 2.44, 2. Obergeschoss, während der allgemeinen Dienststunden
montags von 8 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr
dienstags und donnerstags von 8 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14 Uhr bis 15.30 Uhr
mittwochs und freitags von 8 Uhr bis 12.30 Uhr
eingesehen werden.
Über den Inhalt der 52. Flächennutzungsplanänderung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Die Unterlagen der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim stehen auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter dem nachfolgenden Link zum Download bereit: http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/rechtskraft.php
Zusätzlich sind die eingestellten Unterlagen der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Meckenheim in einem zentralen Portal des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Internetseite https://www.bauleitplanung.nrw.de/ zugänglich.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zur Wirksamkeit der 52. Flächennutzungsplanänderung steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de zum Download bereit.

Hinweis auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB):
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, sind für die Rechtswirksamkeit dieses Flächennutzungsplanes unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweise auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 2.41, 2.42, 2.43 und 2.44 geltend gemacht werden.
Meckenheim, den 10. März 2023
Stadt Meckenheim
Holger Jung
Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 17. März 2023.