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Öffentliche Bekanntgabe
Genehmigungsantrag der Firma Wind Works Development GmbH, Mühlenstraße 51, in 45473 Mülheim an der Ruhr
Die Firma Wind Works Development GmbH beantragt mit Antrag vom 18. September 2019 nach §§ 4, 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG - vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der zurzeit gültigen Fassung die Neugenehmigung von drei Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Die Standorte der Anlagen befinden sich auf dem Gebiet der Städte Meckenheim und Rheinbach (Stadt Meckenheim, Gemarkung Meckenheim, Flur 19, Flurstück 44 und Flur 19, Flurstück 140/7; Stadt Rheinbach, Gemarkung Flerzheim, Flur 8, Flurstück 74).
Die drei Windenergieanlagen stellen Anlagen gemäß Nummer 1.6.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440 / FNA: 2129-8-4-3) in der zurzeit gültigen Fassung dar. Beantragt wird eine Neugenehmigung im vereinfachten Verfahren gemäß §§ 4, 19 BImSchG.
Das Vorhaben unterliegt ferner dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 / FNA 2129-20) in der zurzeit gültigen Fassung. Die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen fällt unter Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG.
Gemäß § 7 Abs. 2 UVPG wurde für das Vorhaben nach Anlage 1 Nr. 1.6.3 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles gemäß den Kriterien der Anlage 3, Nr. 2.3 des UVPG als überschlägige Prüfung durchgeführt.
Im Ergebnis der Prüfung wurde festgestellt, dass bei dem Neuvorhaben keine besonderen örtlichen Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen.
Gemäß § 5 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 UVPG ist für die Maßnahme somit keine UVP-Pflicht festzustellen.
Das Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird hiermit nach § 5 Abs. 2 UVPG bekannt gegeben.
Die Feststellung ist nach § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Siegburg, den 15. Januar 2020
Der Landrat
Az.: 66.11-801.1.08/2019-2253
Im Auftrag
Gez.
( Kötterheinrich )
Leiter des Amtes für Umwelt- und Naturschutz