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Coronavirus: Im Rhein-Sieg-Kreis Gefährdungsstufe 2

Auch in der Stadt Meckenheim gilt die Gefährdungsstufe 2 (ab 28. Oktober).

Einen Tag nachdem der Rhein-Sieg-Kreis durch eine Allgemeinverfügung offiziell die Gefährdungsstufe 1 festgestellt hat, folgte am 21. Oktober die Feststellung der Gefährdungsstufe 2 für Teile des Rhein-Sieg-Kreises bzw. am 27. Oktober für den gesamten Kreis. Damit treten für das gesamte Kreisgebiet alle Regelungen in Kraft, die die Coronaschutzverordnung für eine 7-Tages-Inzidenz ab 50 vorsieht.

Die rechtliche Basis der Allgemeinverfügungen ist die aktuell gültige Fassung der Coronaschutzverordnung, in der das Land NRW die Beschlüsse des Corona-Gipfels umgesetzt hat. Die aktuelle Fassung der Verordnung sieht vor, dass Kreise formell das Erreichen der Gefährdungsstufe 1 bzw. 2 durch eine Allgemeinverfügung feststellen, wenn die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit über dem Wert von 35 bzw. 50 liegt und das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen ist.

Der Rhein-Sieg-Kreis hatte nach Überschreiten der 7-Tages-Inzidenz von 50 die Gefährdungsstufe 2 festgestellt. Die 7-Tages-Inzidenz für den Rhein-Sieg-Kreis liegt über den Grenzwerten und erfüllt damit die Voraussetzungen für die Feststellung der Gefährdungsstufe 2; der Rhein-Sieg-Kreis ist damit verpflichtet, die Gefährdungsstufe 2 heute festzustellen.

Die 7-Tages-Inzidenz bildet ab, wie viele Menschen sich im Rhein-Sieg-Kreis in den letzten sieben Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit dem Coronavirus infiziert haben.

Anders als Städte und Gemeinden, die auf Basis des § 16 CoronaSchVO individuelle Schutzmaßnahmen anordnen können, ist Voraussetzung für Allgemeinverfügungen auf Kreisebene der Tatbestand des § 15 a CoronaSchVO, der bestimmt, dass die 7-Tages-Inzidenz nach den Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit den Wert von 35 bzw. 50 überschreiten muss. Die dann maßgeblichen Schutzmaßnahmen ergeben sich unmittelbar aus der Coronaschutzverordnung (§ 15a Abs. 3 bzw. 4).

Die Feststellungen der Gefährdungsstufen 1 und 2 können erst aufgehoben werden, wenn die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden.

Die mit der Gefährdungsstufe 2 geltenden Regelungen im Überblick
(§ 15a Abs. 4 CoronaSchVO):

  1. Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der
    * § 4 (Versammlungen, Zusammenkünfte und Versammlungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen),
    * § 6 (Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken)
    * § 7 (weitere außerschulische Bildungsangebote),
    * § 8 (Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien),
    * § 9 (sportliche Wettbewerbe auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen) und
    * § 13 (sonstige Veranstaltungen und Versammlungen) der CoronaSchVO sowie
    * Kongresse
    sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2b (Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte) der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde; auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig,
  2. der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 und 2 sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig,
  3. abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 dürfen an Festen höchstens 10 Personen teilnehmen,
  4. abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens fünf Personen.