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Coronavirus: Rhein-Sieg-Kreis weitet die Gefährdungsstufe 2 auf das ganze Kreisgebiet aus

Pressemitteilung von Mittwoch, 28. Oktober 2020 Rhein-Sieg-Kreis

Rhein-Sieg-Kreis (ke) – Seit heute (28. Oktober 2020) gilt für das ganze Kreisgebiet die Gefährdungsstufe 2. "Damit sind die Einschränkungen, die die Coronaschutzverordnung für eine 7-Tages-Inzidenz ab 50 vorsieht, jetzt für den ganzen Rhein-Sieg-Kreis verbindlich", betont Landrat Sebastian Schuster.

Die Coronaschutzverordnung betrachtet Kreise in der Frage der 7-Tages-Inzidenz als Ganzes, sieht aber vor, dass von den zu treffenden Maßnahmen und Einschränkungen solche Kommunen ausgenommen werden können, in denen das Infektionsgeschehen signifikant geringer ist. In der Allgemeinverfügung der vergangenen Woche zur Feststellung der Gefährdungsstufe 2 hatte der Rhein-Sieg-Kreis daher Eitorf, Meckenheim, Much, Swisttal, Wachtberg und Windeck aufgrund der seinerzeit deutlich niedrigeren Infektionswerte zunächst noch von den verschärften Regelungen ausgenommen.

„Inzwischen hat sich das Infektionsgeschehen dort aber auch so dynamisch entwickelt, dass wir auch hier gezwungen sind, die strengen Maßnahmen zu implementieren“, so Landrat Sebastian Schuster weiter. Das bedeutet, dass im gesamten Rhein-Sieg-Kreis an Festen höchstens 10 Personen teilnehmen, im öffentlichen Raum maximal 5 Personen oder zwei Hausstände zusammenkommen dürfen und zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr morgens keine gastronomischen Einrichtungen betrieben werden dürfen.

Die 7-Tages-Inzidenz bildet ab, wie viele Menschen sich im Rhein-Sieg-Kreis in den letzten sieben Tagen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit dem Coronavirus infiziert haben. Die 7-Tages-Inzidenz für den Rhein-Sieg-Kreis liegt aktuell (LZG Stand 28.10.2020, 0:00 Uhr) bei 86,9.

Rechtliche Basis der Allgemeinverfügungen ist die aktuelle Fassung der Coronaschutzverordnung, die vorsieht, dass Kreise formell das Erreichen der Gefährdungsstufe feststellen, wenn die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums Gesundheit über dem Wert von 35 bzw. 50 liegt und das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen ist. Die dann maßgeblichen Schutzmaßnahmen ergeben sich unmittelbar aus der Coronaschutzverordnung (§ 15a Abs. 3 bzw. 4).

Weil die Coronaschutzverordnung selbst nur bis 31. Oktober 2020 gilt, sind die Allgemeinverfügungen ebenfalls bis dahin befristet. Sobald die neue Coronaschutzverordnung erlassen wird, wird der Rhein-Sieg-Kreis wiederum durch den Erlass angepasster Allgemeinverfügungen reagieren müssen.

Die Feststellungen der Gefährdungsstufen können erst aufgehoben werden, wenn die jeweiligen Grenzwerte der 7-Tages-Inzidenz über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurden. Die Allgemeinverfügungen können unter www.rhein-sieg-kreis.de/bekanntmachungen abgerufen werden. 

Die mit der Gefährdungsstufe 2 geltenden Regelungen im Überblick (§ 15a Abs. 4 CoronaSchVO):

1.: Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der

  • § 4 (Versammlungen, Zusammenkünfte und Versammlungen aus beruflichen, gewerblichen und dienstlichen Gründen),
  • § 6 (Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote im öffentlichen Dienst, Bibliotheken)
  • § 7 (weitere außerschulische Bildungsangebote),
  • § 8 (Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sowie auf Veranstaltungsbereichen im Freien),
  • § 9 (sportliche Wettbewerbe auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen) und
  • § 13 (sonstige Veranstaltungen und Versammlungen) der CoronaSchVO sowie
  • Kongresse

sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2b (Hygiene- und Infektionsschutzkonzepte) der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde; auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig,

2.: der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Sinne von § 14 Absatz 1 und 2 sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig,

3.: abweichend von § 13 Absatz 5 Satz 2 dürfen an Festen höchstens 10 Personen teilnehmen,

4.: abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 beträgt die zulässige Gruppengröße höchstens fünf Personen.