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Kein verkaufsoffener Sonntag in Meckenheim
Entscheidung des OVG Münster
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat im Wege eines Eilbeschlusses entschieden, dass der für den 6. September geplante verkaufsoffene Sonntag in Meckenheim nicht stattfinden darf. Die entsprechende Verordnung der Stadt ist ausgesetzt.
Dies bedeutet, dass die Geschäfte in Meckenheim nicht an diesem Sonntag und an drei weiteren Sonntagen im zweiten Halbjahr öffnen dürfen, um den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie entgegenzuwirken. Die Entscheidung des OVG Münster fiel am Freitagnachmittag.
Einer Mitteilung des Gerichts zufolge habe der 4. Senat am Freitag die entsprechende Verordnung der Stadt Meckenheim auf Antrag der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di außer Vollzug gesetzt. Die Entscheidung betreffen die Sonntage am 6. September, 4. Oktober, 8. November und 6. Dezember. Die Stadt Meckenheim hatte sich bei der Verordnung zur Sonntagsöffnung eng an einem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie NRW orientiert, in dem entsprechende Verordnungen wegen der landesweiten gravierenden Auswirkungen der Pandemie auf den Einzelhandel vor Ort für zulässig gehalten worden waren.
Mit der Sonntagsöffnung sollte der grundsätzliche Schutz der Arbeitnehmer am Sonntag nicht beeinträchtigt werden. Es sollte vielmehr in dieser besonderen, bisher in dieser Art nicht dagewesenen Situation dem örtlichen Einzelhandel die Chance geboten werden, Einnahmeverluste zumindest teilweise zu kompensieren und so auch dem drohenden Verlust von Arbeits- und Ausbildungsplätzen vor Ort entgegenzuwirken.