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Ehrenpatenschaft des Bundespräsidenten

Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland übernimmt auf Antrag der Eltern die Ehrenpatenschaft für das siebente Kind einer Familie.
Die Ehrenpatenschaft hat in erster Linie symbolischen Charakter und ist mit der Taufpatenschaft nicht zu vergleichen. Der Bundespräsident will mit der Übernahme der Ehrenpatenschaft die besondere fürsorgende Verpflichtung des Staates für kinderreiche Familien zum Ausdruck bringen. Sie soll auch die besondere Bedeutung herausstellen, die Familie und Kinder für unser Gemeinwesen haben.
Außerdem soll auf die Probleme kinderreicher Familien, wie z.B. angemessene Wohnraumversorgung, aufmerksam gemacht werden. Städte und Gemeinden sollen zur Unterstützung und Hilfeleistung aufgerufen werden. Die Übernahme der Ehrenpatenschaft soll damit auch dazu beitragen, das Sozialprestige kinderreicher Familien zu stärken. Die Ehrenpatenschaft wird in einer Familie nur einmal übernommen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen einschließlich des Patenkinds mindestens sieben lebende Kinder zur Familie zählen, die von denselben Eltern, derselben Mutter oder demselben Vater abstammen.
Adoptivkinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt. Das Patenkind muss Deutsche/r im Sinne des Art 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein.
Ist der Antrag für das siebente Kind unterblieben, kann die Ehrenpatenschaft auch bei einem später geborenen Kind der Familie übernommen werden. Der Bundespräsident stellt nach Prüfung der Voraussetzungen eine Urkunde über die Annahme der Ehrenpatenschaft aus und gewährt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ein Geldgeschenk.
Die Anträge auf Übernahme der Ehrenpatenschaft sind dem Bundesverwaltungsamt, Referat II B 4, 50728 Köln, Tel. 01888/358 4012 (als Ortsgespräch) oder 0221/758 4012, Fax 01888/35 84 852 oder über die Stadtverwaltung, Siebengebirgsring 4, zuzuleiten.
Ansprechpartnerin bei der Stadt Meckenheim für Fragen zu dem Thema siehe untenstehend.

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53340 Meckenheim