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Planfeststellung für die Auflassung des Bahnübergangs "Feldweg"
Auf Veranlassung der Bezirksregierung Köln als Anhörungsbehörde wird bekannt gemacht:
Planfeststellung gem. § 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für die Auflassung des Bahnübergangs „Feldweg“ in Meckenheim, Strecke Bonn-Euskirchen, Bahn km 17,989
Kurzbeschreibung des Bauvorhabens
Die DB ProjektBau GmbH plant den Bahnübergang „Feldweg“ zu schließen. Der Bahnübergang kreuzt höhengleich die Bahnstrecke Bonn-Euskirchen und liegt westlich von Meckenheim, zwischen den Bahnhöfen Meckenheim und Rheinbach. Es handelt sich um einen unbefestigten Wirtschaftsweg für den landwirtschaftlichen Verkehr mit einem sehr geringen Kfz-Verkehrsaufkommen. Um die Andienung der Felder sicherzustellen, ist der Bau eines Wendehammers am bestehenden Feldweg geplant. Einzelheiten des Bauvorhabens sind den ausgelegten Planunterlagen zu entnehmen.
Offenlage der Planunterlagen
Das Eisenbahn-Bundesamt hat bei der Bezirksregierung Köln für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt
vom 30.11.2009 bis zum 29.12.2009 einschließlich
bei der Stadtverwaltung, 53340 Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Erdgeschoss Flur, zwischen den Zimmern 0.33 und 0.34 während der Dienststunden:
montags von 07:30 Uhr – 12:30 Uhr
und von 13:30 Uhr – 18:00 Uhr
dienstags, mittwochs und
donnerstags von 07:30 Uhr – 12:30 Uhr
und von 13:30 Uhr – 16:30 Uhr
freitags von 07:30 Uhr – 12:30 Uhr
zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Durch die Offenlage der Planunterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).
Hinweise zum Planfeststellungsverfahren
1. Jeder, dessen Belange durch die Planung berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 12.01.2010 einschließlich, bei der Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2-10, 50667 Köln, oder bei der Stadt Meckenheim, Bahnhofstrasse 22, 53340 Meckenheim, Einwendungen gegen das Bauvorhaben schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 Satz 3 AEG).
Die Erhebung einer fristgerechten Einwendung setzt voraus, dass aus der Einwendung zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen, die Einwendung unterschrieben und mit einer den Mindestanforderungen entsprechenden, lesbaren Anschrift versehen ist. Einwendungen ohne diesen Mindestinhalt sind unbeachtlich.
Gem. § 3a VwVfG sind Einwendungen, die per E-Mail erhoben werden, nur zulässig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen können in einem Termin erörtert werden, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerechte Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens, soweit sie sich nicht in diesem erledigen, durch die Planfeststellungsbehörde (Eisenbahn-Bundesamt) entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft.
Meckenheim, den 18.11.2009
STADT MECKENHEIM
DER BÜRGERMEISTER
In Vertretung
Detlev Koch
Technischer Beigeordneter