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Widmung der Erschließungsanlagen, „Gerhard-Fey-Straße“, „Solitärweg“, „Stecklingsweg“, „Wilhelm-Ley-Straße“ und „Wilhelm-Offermann-Straße“ in Meckenheim als Gemeindestraßen für den öffentlichen Verkehr
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028, ber. 1996 S. 81, S. 141, S. 216 u. S. 355, ber. 2007 S. 327), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV NRW. S. 294) in Kraft getreten am 28. Mai 2014, werden folgende Straßen für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße gewidmet:
1. Gerhard-Fey-Straße
2. Solitärweg
3. Stecklingsweg
4. Wilhelm-Ley-Straße
5. Wilhelm-Offermann-Straße
Der Ratsbeschluss über die Widmung der o.g Erschließungsanlagen vom 18.März 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Widmungsverfügung kann vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, binnen eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtes Klage erhoben werden. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012 (GV.NRW 2012 S. 548) eingereicht werden. Wird die Frist durch einen Bevollmächtigen versäumt, so wird dessen Verschulden dem Vollmachtgeber zugerechnet. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Meckenheim, 9. April 2015
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles
Den entsprechenden Lageplan finden Sie als Anlage hier:
Die amtliche Bekanntmachung ist im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 29. April 2015 veröffentlicht worden.