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Bekanntmachungsanordnung über das Inkrafttreten der Satzung über den Bebauungsplan Nr. 110 „Am Viethenkreuz I“ vom 22. Juli 2015
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 29. Oktober 2014 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
„Der Bebauungsplan Nr. 110 „Am Viethenkreuz I“, wird gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBI. I S. 954) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) auf Grundlage der vorliegenden Plankarte samt Begründung mit Umweltbericht, Landschaftspflegerischen Fachbeitrag als Satzung beschlossen.“
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes der Stadt Meckenheim ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 110 „Am Viethenkreuz I“ gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) in Kraft.
Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 7 Gemeindeordnung NRW i. V. m. § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates vom 29. Oktober 2014 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.
Die vorstehende vom Rat der Stadt Meckenheim am 29. Oktober 2014 beschlossene Satzung, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Meckenheim, 22. Juli 2015
STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister
Hinweis
Der Bebauungsplan Nr. 110 „Am Viethenkreuz I“ der Stadt Meckenheim samt Begründung und Umweltbericht und Landschaftspflegerischen Fachbeitrag sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Absatz 5 BauGB kann bei der Stadtverwaltung Meckenheim, Bahnhofstraße 22, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer Nrn. 0.26, 0.28, 0.29 (Erdgeschoss) und 1.41 (Obergeschoss), während der Dienststunden montags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr, dienstags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 12.30 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 12 Uhr, eingesehen werden. Jeder kann über den Inhalt Auskunft erhalten.
Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB):
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) sind für die Rechtswirksamkeit dieses Bebauungsplans unbeachtlich,
1. eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Baugesetzbuch bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 Baugesetzbuch beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim gemacht
worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel
begründen soll, darzulegen.
§ 215 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz
Baugesetzbuch beachtlich sind.
Hinweis auf die Geltendmachung von Entschädigungen
Sind die in den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die zuvor bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 Baugesetzbuch über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hiermit hingewiesen.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 108a und 108b des Gesetzes vom 3. Februar 2015 (GV.NRW. S. 208) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
2. diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 22. Juli 2015
STADT MECKENHEIM
Bert Spilles
Bürgermeister
Den Übersichtsplan finden Sie hier.
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 29. Juli.