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1. Änderungssatzung vom 5. April 2017 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meckenheim (Feuerwehrgebührensatzung) vom 27. Januar 2016
Der Rat der Stadt Meckenheim hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), und § 52 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz - (BHKG) – vom 17. Dezember 2015 (GV.NRW.213) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 ff), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016, in seiner Sitzung am 5. April 2017 folgende 1. Änderungssatzung zur Feuerwehrgebührensatzung vom 27. Januar 2016 beschlossen:
Artikel I
Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meckenheim (Feuerwehrgebührensatzung) vom 27. Januar 2016 wird wie folgt geändert:
A. § 1 Absatz (2) und (3) erhalten folgende Fassung:
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch Leistungen, die über den in diesem Gesetz genannten Aufgabenbereich hinausgehen (freiwillige Hilfeleistungen), erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr.
B. Die Überschrift des § 2 wird wie folgt geändert und der Absatz (3) Satz 2 und die Absätze (4) und (5) werden wie folgt neu eingefügt:
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
(3) Satz 2: Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung.
(4) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
(5) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen.
C. § 3 Absatz 2 wird neu eingefügt:
(2) Für die Beauftragung privater Unternehmen oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des geltend gemachten Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
D. § 7 Absatz (1) und Absatz (4) erhalten folgende Fassung:
(1) Für die freiwilligen Leistungen i. S. d. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 5 wird Kostenersatz nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erhoben.
(4) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.
E. § 8 Absatz (3) erhält folgende Fassung:
(3) § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.
F. Die Überschrift des § 9 erhält folgende Fassung und Absatz (2) wird wie folgt ergänzt:
Kosten- und Entgeltschuldner
(2) Zur Zahlung der Entgelte für die in § 1 Abs. 2 und 3 und § 2 Abs. 5 genannten Leistungen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Für die Leistungen nach § 1 Abs. 2 und 3 und § 2 Abs. 5 können auch Abschlagszahlungen in der Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten gefordert werden.
G. § 10 wird wie folgt ergänzt:
Der Kosten- und Entgeltersatzanspruch nach §§ 1 Abs. 2 und 3, 2 Abs. 5 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistungen der Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
H. § 11 wird wie folgt ergänzt:
Die Feuerwehr haftet bei Leistungen im Sinne des §§ 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 5 nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 27. Januar 2016 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Änderungssatzung vom 5. April 2017 zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Meckenheim (Feuerwehrgebührensatzung) vom 27. Januar 2016 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 10. April 2017
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 26. April 2017.