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Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 80 „Unternehmerpark Kottenforst“
Der Rat der Stadt Meckenheim hat in seiner Sitzung am 11. Oktober 2017 den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Der Bebauungsplan Nr. 80 “Unternehmerpark Kottenforst“ wird gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBI. I S. 2808) in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), auf Grundlage der vorliegenden Plankarte samt Begründung mit Umweltbericht als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt im Norden Meckenheims in östlicher Angrenzung an den bestehenden Industriepark Kottenforst. Der Geltungsbereich wird begrenzt durch die Regionalbahnlinie Bonn-Euskirchen (westlich), vom Eisbach und den landwirtschaftlichen Flächen unterhalb der Gemeindestraße „Am Pannacker“ (nördlich), die L261, „Meckenheimer Allee“ (östlich) und den Wirtschaftsweg (Flurstücke Nr. 200) und ab der Höhe des Gebäudes des bestehenden Kleintierzuchtvereins diagonal durch das Flurstück Nr. 285 (südlich).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 80 “Unternehmerpark Kottenforst“ der Stadt Meckenheim umfasst folgende Grundstücke:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 80 „Unternehmerpark Kottenforst“ ist in dem zu dieser Bekanntmachung abgedruckten Übersichtsplan dargestellt.
Der Bebauungsplan besteht aus zeichnerischen Darstellungen und Text, einer Begründung mit Umweltbericht, landschaftspflegerischem Fachbeitrag sowie dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und der zusammenfassenden Erklärung. Des Weiteren liegen die nachfolgend aufgeführten Fachgutachten vor: Verkehrsgutachten zum Knotenpunkt L158/L261/K53 mit einer Verkehrsaufkommensabschätzung zum Unternehmerpark, Schalltechnisches Fachgutachten, Gutachten zur Bodenluftuntersuchung.
Bekanntmachungsanordnung über das Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 80 „Unternehmerpark Kottenforst“
Hiermit wird gemäß § 7 Absatz 7 der Gemeindeordnung NRW i.V.m. § 2 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – durch den Bürgermeister bestätigt, dass der Wortlaut der (bekanntzumachenden) Satzung mit dem Beschluss des Rates der Stadt Meckenheim vom 11. Oktober 2017 übereinstimmt.
Hiermit wird durch den Bürgermeister bestätigt, dass gemäß § 2 Absatz 1 und 2 Bekanntmachungsverordnung – BekanntmVO – verfahren worden ist.
Die vorstehende vom Rat der Stadt Meckenheim am 11. Oktober 2017 beschlossene Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung, die anstelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan Nr. 80 “Unternehmerpark Kottenforst“ gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch in Kraft.
Meckenheim, den 18. April 2018
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister
Hinweis:
Der Bebauungsplan Nr. 80 “Unternehmerpark Kottenforst“ der Stadt Meckenheim samt Begründung und zusammenfassender Erklärung kann bei der Stadtverwaltung Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 - Stadtplanung, Liegenschaften, Zimmer Nr. 2.41, 2.42, 2.43 und 2.44, 2. Obergeschoss, während der allgemeinen Dienststunden
- montags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
- dienstags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr
- freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
eingesehen werden.
Über den Inhalt des Bebauungsplanes Nr. 80 “Unternehmerpark Kottenforst“ wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Gemäß § 4a Abs. 4 Baugesetzbuch stehen die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch auszulegenden Unterlagen auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter dem nachfolgenden Link zum Download bereit: http://www.o-sp.de/meckenheim/plan/rechtskraft.php
Zusätzlich sind die eingestellten Unterlagen zu dem Bauleitplanverfahren in einem zentralen Portal des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Internetseite www.uvp.nrw.de zugänglich.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung zum Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 80 “Unternehmerpark Kottenforst“ steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Stadt Meckenheim www.meckenheim.de zum Download bereit.
Hinweise auf die Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften nach § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB):
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) sind für die Rechtswirksamkeit dieses Bebauungsplanes unbeachtlich,
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Meckenheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweise auf Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche nach § 44 Absatz 3 und Absatz 4 des Baugesetzbuches (BauGB)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches (BauGB) über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den §§ 39 bis 42 Baugesetzbuch (BauGB) und des § 44 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Hinweise auf die Rechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Meckenheim vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Verletzung solcher Verfahrens- und Formvorschriften kann beim Bürgermeister der Stadt Meckenheim, Siebengebirgsring 4, Fachbereich 61 – Stadtplanung, Liegenschaften, 2. Obergeschoss, Zimmer-Nr. 2.41, 2.42, 2.43 und 2.44 geltend gemacht werden.
Meckenheim, den 18. April 2018
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 25. April 2018.