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2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Meckenheim vom 18. Dezember 2023
Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2020 (GV NRW, S. 915) hat der Rat der Stadt Meckenheim am 13. Dezember 2023 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Meckenheim vom 9. November 2020 beschlossen:
Die Hauptsatzung der Stadt Meckenheim wird wie folgt geändert:
Artikel I
§ 7 Abs. 1, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
§ 7 Anregungen und Beschwerden
(1) Einwohnerinnen und Einwohnern, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen, haben das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126b BGB mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Meckenheim fallen.
(3) Eingaben von Einwohnerinnen und Einwohnern, die weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.), sind ohne Beratung durch den Bürgermeister zurückzugeben.
(4) […] Die Einwohnerin bzw. der Einwohner hat das Recht, ihr bzw. sein Anliegen vor dem Ausschuss mündlich vorzutragen, bei Bedarf weitere Erläuterungen zu geben und ergänzende Fragen aus dem Ausschuss dem Vorsitzenden gegenüber zu beantworten.
Artikel II
§ 16 erhält folgende Fassung:
§ 16 Öffentliche Bekanntmachung
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Meckenheim, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter www.meckenheim.de vollzogen.
Nachrichtlich wird auf die Bereitstellung im Internet und auf den Aushang am Rathaus, Siebengebirgsring 4, hingewiesen. Die Öffentlichen Bekanntmachungen stehen der Öffentlichkeit am Rathaus zur kostenlosen Einsichtnahme zur Verfügung. Die Dauer des Aushangs beträgt 7 Kalendertage.
(2) Soweit der Vollzug einer Öffentlichen Bekanntmachung im Internet gesetzlich nicht zulässig oder gesetzlich nicht ausreichend ist (bspw. nach dem BauGB), wird diese durch den Aushang am Rathaus, Siebengebirgsring 4, vollzogen.
Nachrichtlich wird auf die Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Meckenheim unter www.meckenheim.de hingewiesen.
(3) Zeit, Ort und Tagesordnung der Ratssitzungen werden über das Ratsinformationssystem der Stadt Meckenheim öffentlich bekannt gemacht, das über die Internetseite www.meckenheim.de zugänglich ist. Zusätzlich erfolgt ein Aushang am Rathaus, Siebengebirgsring 4. Bei der Bestimmung der Dauer des Aushangs sind die in der Geschäftsordnung festgelegten Ladungsfristen zu beachten. Auf den einzelnen Bekanntmachungen sind der Zeitpunkt des Aushangs und der Zeitpunkt der Abnahme zu bescheinigen. Die Abnahme darf frühestens am Tage nach der Ratssitzung erfolgen.
(4) Sind öffentliche Bekanntmachungen infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse in der in § 16 Absätze 1 und 3 beschriebenen Form nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung durch den Aushang am Rathaus, Siebengebirgsring 4.
Artikel III
Diese Änderung der Hauptsatzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 18. Dezember 2023
Holger Jung
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 22. Dezember 2023.