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Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Meckenheim vom 17. Dezember 1981 in der Fassung der 10. Änderungssatzung vom 12. Dezember 2019
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), § 7 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), § 41 zuletzt geändert durch Artikel 1 des 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23), sowie der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Zuständigkeitsbereinigungsgesetz vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) hat der Rat in seiner Sitzung am 11. Dezember 2019 folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung beschlossen:
Artikel I
1.
§ 1 ändert sich wie folgt:
Zur Finanzierung der gemeindlichen Wasserversorgungsanlage erhebt die Stadt Meckenheim Wasseranschlussbeiträge und Wassergebühren.
2.
§2 ändert sich wie folgt:
Die Stadt erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage einen Anschlussbeitrag.
3.
§3 Abs. 1 ändert sich wie folgt:
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die nach Maßgabe der Wasserversorgungssatzung ein Anschlussrecht besteht und die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden können, und
a) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können,
b) für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung anstehen.
4.
§4 Abs. 3 ändert sich wie folgt:
Als Grundstücksfläche im Sinne dieser Vorschrift gilt:
a) bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes die gesamte Grundstücksfläche,
b) bei Grundstücken, welche über die Grenze des Bebauungsplanes hinausreichen, gilt als Grundstücksfläche die innerhalb des Bebauungsplanes liegende Teilfläche; für die über das Plangebiet hinausgehende Fläche gelten die nachfolgenden Bestimmungen.
aa) bei Grundstücken, die an die Erschließungsanlage, in der die Leitung verlegt ist, angrenzen, die Fläche von der Grundstücksgrenze bis zu einer Tiefe von höchstens 40 m
bb) bei Grundstücken, die nicht an diese Erschließungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 40 Metern; Grundstücksteile, die lediglich die wegmäßige Verbindung zum Grundstück herstellen, bleiben unberücksichtigt.
In den Fällen der Ziffern a) und b) ist dann, wenn die bauliche oder gewerbliche Nutzung über das Maß von 40 Metern hinausreicht, diejenige Grundstückstiefe maßgebend, welche durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
§4 Abs. 4 f) wird wie folgt eingefügt:
bei Friedhöfen, Sportplätzen, Freibädern, Grillplätzen und Dauerkleingartenanlagen –> 50%
§4 Abs. 5 ändert sich wie folgt:
streiche „2,8“ und setze neu „3,5“
§4 Abs. 7 ändert sich Ziffer b) wie folgt:
b) bei unbebauten, aber noch bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
§4 Abs. 8 ändert sich wie folgt:
streiche „2,8“ und setze neu „3,5“
§4 Abs. 9 ändert sich wie folgt:
In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die in Absatz 4 genannten Nutzungsfaktoren um je 50 Prozentpunkte erhöht. Dies gilt auch, wenn Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und Nutzung als Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiete anzusehen sind oder wenn solche Nutzungen aufgrund der in der näheren Umgebung bestehenden Nutzungsstruktur zulässig wären.
5.
§7 ändert sich wie folgt:
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
6.
§10 Abs. 2 ändert sich wie folgt:
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen, oder werden Fehler in der Ermittlung der Gebühr festgestellt, so ist der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag zu erstatten oder nachzuentrichten. In diesen Fällen findet keine Verzinsung des Erstattungs- oder des Nachentrichtungsanspruchs statt. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt die Stadt den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.
§10 Abs. 3 ändert sich wie folgt:
Absatz 3 wird gestrichen.
§10 Abs. 4 ändert sich wie folgt:
Der ehemalige Absatz 4 wird nun als Absatz 3 eingeführt.
7.
§11 Abs. 1 ändert sich wie folgt:
Die Grundgebühr beträgt:
a) Bei Wasserzählern mit einem Dauerdurchfluss (Q3) von:
Q3=4 m³/h bis einschließlich
Q3=10 m³/h 5,90 € monatlich
bis einschließlich Q3=16 m³/h 11,00 € monatlich
bis einschließlich Q3=25 m³/h 22,00 € monatlich
bis einschließlich Q3=63 m³/ 27,00 € monatlich
bis einschließlich Q3=100 m³/h 47,00 € monatlich
größer Q3=100 m³/h 60,00 € monatlich
Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmalig eingebaut und endgültig ausgebaut wurde, je als voller Monat gerechnet. Wird die Wasserbereitstellung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus anderen Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung, abgerundet auf volle Monate, keine Grundgebühr erhoben.
b) Die Grundgebühr für das Ausleihen von Hydrantenstandrohren mit Wasserzählern beträgt
für den ersten Monat der Ausleihdauer 50,00 €
ab dem zweiten Monat bei nicht unterbrochener Ausleihdauer 35,00 € monatlich
Neben der Grundgebühr wird für das Ausleihen von Hydrantenstandrohren mit Wasserzählern eine Kaution in Höhe von 500,00 Euro erhoben. Wird ein Standrohr gemäß den „Hinweisen und Bestimmungen für die Wasserentnahme mit Standrohren aus Hydranten der Stadtwerke Meckenheim“ nicht fristgerecht zur Ablesung vorgelegt, zahlt der Kunde einen Pauschalbetrag in Höhe von 75,00 € für die den Stadtwerken Meckenheim entstehenden Kosten, wobei für diesen Betrag der Umsatzsteuerzuschlag entfällt. Die Stadtwerke Meckenheim sind berechtigt, die jeweilige Standrohrstrafe mit der Kaution zu verrechnen
8.
§13 ändert sich wie folgt:
streiche „10,22 Euro“ und setze neu „48,75 €“
9.
§14 Abs. 4 wird wie folgt neu eingeführt:
Die Gebührenpflicht für Hydrantenstandrohre beginnt mit dem Tag der Ausgabe und endet mit dem Tag der Rückgabe des Standrohres bei den Stadtwerken.
10.
§15 Abs. 4 wird wie folgt neu eingeführt:
Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Daten und Unterlagen zu überlassen sowie zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
11.
§16 Abs. 2 Satz 5 erhält folgende Fassung:
Der Saldo der Endabrechnung wird für das nächste Jahr vorgetragen und ist zu dem im Bescheid bezeichneten Fälligkeitstermin zu zahlen oder wird dem Pflichtigen erstattet oder gutgeschrieben.
12.
§17 ändert sich wie folgt:
Streiche „51,13 Euro“ und setze neu „115,33 €“
13.
§20 ändert sich wie folgt:
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Artikel II
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende 10. Änderungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meckenheim, den 12. Dezember 2019
Stadt Meckenheim
Bert Spilles
Bürgermeister
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 18. Dezember 2019.