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Zum Thema Sozialberichte Lösung für die Betroffenen gefunden

Pressemitteilung von Dienstag, 19. März 2013 Rhein-Sieg-Kreis

„Ich bin froh, dass wir uns mit der Rentenversicherung auf ein Verfahren einigen konnten und die Betroffenen nun zügig zu den für sie so notwendigen Reha-Maßnahmen kommen“, zeigt sich Kreissozialdezernent Hermann Allroggen sichtlich erleichtert nach einem Gespräch im Arbeitsministerium in Düsseldorf am heutigen Tage (19.03.2013). Zum zweiten Male hatten sich die Beteiligten - Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, Rentenversicherung und Rhein-Sieg-Kreis – getroffen, um die Sach- und Rechtslage rund um das Thema „Sozialbericht“ zu besprechen.

Nun scheint der Knoten geplatzt! Nach verschiedenen anderen Vorschlägen des Rhein-Sieg-Kreises hat man sich heute darauf geeinigt, dass die Rentenversicherung nach ihren Unterlagen über die Bewilligung einer Reha-Maßnahme entscheidet und - soweit erforderlich – die bei den Beratungsstellen vorhandenen Unterlagen anfordert. Die dann noch offenen Fragen werden von den Reha-Beratern der Rentenversicherung geklärt.

„Damit ist die Auffassung des Rhein-Sieg-Kreises bestätigt, nämlich, dass der Kreis in diesem Verfahren keine eigene Verantwortlichkeit hat und somit zukünftig auch keine Kosten mehr für die Erstellung von Sozialberichten tragen muss“, so Hermann Allroggen.

Zur Historie:

Ein Sozialbericht ist – ähnlich wie ein ärztliches Attest – eine Art psychosoziales Gutachten, das ein suchtkranker Mensch bei der Rentenversicherung vorlegen muss, wenn er eine Rehabilitationsmaßnahme beantragt.

Lange Zeit haben die kommunalen Gesundheitsbehörden diese Sozialberichte erstellt oder erstellen lassen und die Kosten dafür übernommen. Das war auch im Rhein-Sieg-Kreis so. Nachdem der Kreistag aber die Verwaltung beauftragt hat, wegen der schwierigen Haushaltssituation alle freiwilligen Leistungen zu überprüfen, ist auch die Erstellung von Sozialberichten überprüft worden; bei dieser Prüfung hat sich herausgestellt, dass ein Sozialbericht nicht zu den Pflichtleistungen des Kreisgesundheitsamtes gehört.

Dementsprechend hat vor mehr als einem Jahr der Rhein-Sieg-Kreis den Suchtberatungsstellen mitgeteilt, dass die Rentenversicherung der zuständige Träger für die Erstellung und Finanzierung der Sozialberichte ist. Mit dieser frühzeitigen Information ging es dem Rhein-Sieg-Kreis darum, Nachteile für die betroffenen Klienten zu vermeiden und frühzeitig eine Neuregelung einzuleiten, damit die Betroffenen nicht über längere Zeit auf die Rehabilitationsentscheidung warten mussten.

„Leider wurde seitens der Deutschen Rentenversicherung lange Zeit nur lapidar darauf hingewiesen, dass der Sozialbericht unbedingt für die Prüfung einer Rehamaßnahme erforderlich sei und dass der Rhein-Sieg-Kreis diese Aufgabe seit Jahren erfüllt habe“, erläutert Hermann Allroggen.

Der Rhein-Sieg-Kreis hat dann noch wiederholt im Sommer, im Spätsommer und im Winter des Jahres 2012 die Rentenversicherung aufgefordert, die Erstellung der Sozialberichte und ihre Finanzierung zu übernehmen. Trotz aller Versuche des Rhein-Sieg-Kreises ist es aber nicht zu konkreten Verhandlungen gekommen. Diese sind erst durch ein Gespräch beim Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales NRW Ende Februar 2013 erfolgt. Aber auch in diesem Gespräch hat die Deutsche Rentenversicherung ihre Zuständigkeit abgelehnt, selbst dann noch als das Ministerium für Gesundheit NRW deutlich gemacht hat, dass die Erstellung von Sozialberichten nicht zu den Aufgaben der Unteren Gesundheitsbehörde (also der Kreisgesundheitsämter) gehört.

Inzwischen haben mehrere Betroffene Eilanträge bei den Sozialgerichten gestellt, mit denen sie die Rentenversicherung auffordern, die Erstellung von Sozialberichten für die Durchführung einer Rehamaßnahme zu bestellen und zu bezahlen. In einem dieser Verfahren vor dem Sozialgericht in Köln ist Ende letzter Woche ein Beschluss ergangen, in dem das Gericht deutlich feststellt, dass die Deutsche Rentenversicherung den maßgeblichen Sachverhalt für die Entscheidung über Leistungen der medizinischen Rehabilitation vollständig zu ermitteln hat und hieraus resultierende Kosten auch für einen evtl. notwendigen Sozialbericht tragen muss.