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Bekanntmachung des Wahlleiters der Stadt Meckenheim über die Ersatzbestimmung für ein Ratsmitglied der Stadt Meckenheim
Gemäß § 45 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.NRW.1998 S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202) habe ich
Herrn
Marcus Knopp
Unterdorfstraße 18
53340 Meckenheim
mit Wirkung vom 11. April 2020 als Nachfolger für Herrn Bernd Heinrichs von der BfM Meckenheim festgestellt.
Herr Heinrichs hat das Ratsmandat zum 31. März 2020 niedergelegt. Die Reserveliste der BfM Meckenheim sieht keinen direkten Ersatzbewerber vor. Es wird festgestellt, dass der in der Reserveliste der BfM Meckenheim unter Platz 8 aufgeführte Marcus Knopp nachgerückt ist.
Gegen diese Feststellung können gemäß § 45 Abs. 6 S. 8 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 KWahlG jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets, die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben. Der Einspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Meckenheim als Wahlleiter in 53340 Meckenheim, Siebengebirgsring 4, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Meckenheim, den 14. April 2020
Bert Spilles
Wahlleiter
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 18. April 2020.