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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahl der Stadt Meckenheim am 13. September

1. Das Wählerverzeichnis für die 19 Stimmbezirke der Kommunalwahl wird in der Zeit vom 24. August 2020 bis 28. August 2020 während der allgemeinen Öffnungszeiten 

  • montags bis freitags von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr
  • montags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

im Wahlbüro, Siebengebirgsring 4, Erdgeschoss, Raum 0.03 für Wahlberechtigte zur Einsicht öffentlich ausgelegt.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten prüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des obengenannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von Bediensteten der Stadtverwaltung bedient werden darf.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein für die Kommunalwahl hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 24. August – 28. August bis 12:30 Uhr während der oben genannten Zeiten bei der oben angegebenen Dienststelle Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der/die Einspruchsführer/in die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 23. August 2020 eine Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen.
Die Benachrichtigungen enthalten auf der Rückseite einen Vordruck für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen.
In der Wahlbenachrichtigung sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.
Wahlberechtigte, die keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Der/Die Wahlberechtigte kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie eingetragen ist.
Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen hat, kann an den Kommunalwahlen in seinem/ihrem Wahlbezirk durch Stimmabgabe in jedem Stimmbezirk des Wahlbezirkes oder durch Briefwahl wählen.
5. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen erhält auf Antrag
1) eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
2) eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn
    a) sie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat;
    b) ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt;
    c) das Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Für die Kommunalwahlen werden nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte noch bis zum 28. August 2020 von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sich ihre Wahlberechtigung bis zu diesem Tag durch Eintragung in das Melderegister herausstellt.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 11. September 2020, 18 Uhr, bei der Stadt Meckenheim mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragen. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Im Antrag sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) anzugeben.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist.
Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, beantragen. Gleiches gilt, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.
6. Mit dem Wahlschein für die Kommunalwahlen erhalten die Wahlberechtigten

  • den gemeinsamen Wahlschein für alle Wahlen
  • je einen amtlichen Stimmzettel für die Gemeinderatswahl (orange), die Bürgermeisterwahl (hellgrün), die Landratswahl (altweiß) sowie die Kreistagswahl (hellblau)
  • den für alle Wahlen gemeinsamen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

An eine andere Person als die wahlberechtigte Person persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Bürgermeister vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Holt die wahlberechtigte Person persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.
7. Wer durch Briefwahl wählt,
- unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages,
- kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen,
- steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag,
- verschließt den Wahlbriefumschlag und
- übersendet den Wahlbrief durch ein Postunternehmen so rechtzeitig an den Bürgermeister, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch dort abgegeben werden. Später eingehende Wahlbriefe werden bei der Wahl nicht berücksichtigt.
Hat die Wählerin/der Wähler den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese auf dem Wahlschein durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin/des Wählers gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Der Wahlbrief wird ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Meckenheim, den 14. August 2020
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister

Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 14./15. August 2020.