Infoleiste
Wahlbekanntmachung
1. Am 13. September 2020 findet die Kommunalwahl statt. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.
2. Die Stadt Meckenheim ist in 19 Wahlbezirke eingeteilt (siehe gesonderte Aufstellung). In Meckenheim werden sechs Briefwahlvorstände gebildet, die öffentlich zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses am Wahltag im Verwaltungsgebäude Siebengebirgsring 4, 53340 Meckenheim, zusammentreten. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 23. August 2020 übersandt worden sind, sind der Wahl-/Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die/der Wahlberechtigte zu wählen hat.
3. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahl-/Stimmbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wahlbenachrichtigung soll mitgebracht und abgegeben werden. Außerdem ist der Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen, damit sich die Wählerin/der Wähler auf Verlangen über ihre/seine Person ausweisen kann.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden.
Der Wähler hat für die
- Stadtratswahl und die
- Bürgermeisterwahl sowie für die
- Kreistagswahl und die
- Landratswahl
jeweils eine Stimme. Die Stimmzettel enthalten jeweils unter fortlaufender Nummer den Namen der/des Kandidatin/Kandidaten, die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort. Auf den Stimmzetteln zur Stadtratswahl sowie zur Wahl des Kreistages werden unter der Bezeichnung der Partei zudem die ersten drei Kandidatinnen/Kandidaten der zugelassenen Wahlvorschläge der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung aufgeführt. Rechts von der Kurzbezeichnung der Partei befindet sich der Kreis für die Kennzeichnung.
Durch Ankreuzen oder auf andere Weise ist kenntlich zu machen, welchem Bewerber die Stimme gelten soll.
Auf dem jeweiligen, farblich unterschiedlichen Stimmzettel kann nur ein Bewerber bzw. eine Bewerberin für
- den Stadtrat (orange)
- den Bürgermeister (hellgrün)
- das Amt des Landrates (altweiß)
- den Kreistag (hellblau)
gekennzeichnet werden.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert ist unzulässig. Ebenso ist eine Hilfestellung dann unzulässig, wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
5. Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl ausschließlich in dem Wahlbezirk, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Meckenheim (Wahlamt) einen Wahlschein, amtliche Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Dienststelle der Stadt Meckenheim abgegeben werden. Nicht zulässig ist die Abgabe in einem Wahllokal.
6. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 107a Abs. 1 und Abs. 3 des Strafgesetzbuches). Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.
Bitte beachten Sie, dass auch für den Besuch im Wahllokal die Corona bedingten allgemeinen Schutzmaßnahmen greifen. Sie werden daher gebeten, eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. Alltagsmaske zu tragen sowie einen eigenen Kugelschreiber zum Ausfüllen der Stimmzettel mitzubringen. Daneben gilt es, die Hygiene- und Abstandsregelungen (mindestens 1,5 Meter) einzuhalten.
Meckenheim, den 25. August 2020
Stadt Meckenheim
Der Bürgermeister
Bert Spilles
Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt der Stadt Meckenheim am 11./12. September 2020.