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Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW)

Die Errichtung oder Änderung – sowie unter Einschränkung auch Nutzungsänderung – von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude, Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sie im Geltungsbereich eines qualifizierten und rechtsverbindlichen Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder § 30 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegen und dessen Festsetzungen nicht widersprechen. Die Erschließung muss gesichert sein.
Vor Baubeginn sind bei der Stadt (Bauaufsicht) Bauvorlagen einzureichen. Teilt die Stadt innerhalb eines Monats nicht mit, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf mit dem Vorhaben begonnen werden. Teilt die Stadt innerhalb eines Monats mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Diese Mitteilung wird auf Antrag schriftlich erteilt.
Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der Inanspruchnahme der Genehmigungsfreistellung und der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Antragsformular
  • ggf. Vordruck Baubeschreibung
  • Merkblatt zur gesetzlichen Gebäudeeinmessung
  • Lageplan
  • Bauzeichnungen
  • Brandschutzerklärung des Entwurfsverfassers
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung
  • Rechnerischer Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes

Alle Bauvorlagen sind zweifach einzureichen. Wenn die Weiterbehandlung als Bauantrag gewünscht wird, ist dies auf dem Antragsvordruck zu vermerken und die Unterlagen sind dreifach einzureichen. Es ist der amtliche Vordruck zu verwenden.

Entstehen mir Kosten?

Für die Mitteilung oder Bestätigung darüber, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, wird eine Gebühr in Höhe von 50 Euro erhoben.

Muss ich Fristen beachten?

Wenn kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird (siehe oben), kann ohne zeitliche Befristung mit den Bauarbeiten begonnen werden. Der Bauherr trägt allerdings das Schadenrisiko, wenn sich bis zum Zeitpunkt des Baubeginns die Rechtsgrundlage zu Ungunsten des Vorhabens ändert.

Die Bearbeitungszeit beträgt längstens einen Monat, wenn die Gemeinde die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nicht für erforderlich hält.

Rechtliche Grundlagen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung), Baugesetzbuch in der derzeit gültigen Fassung

Formulare

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